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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
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Das Urteil des Monats stammt dieses Mal vom Landgericht Hamburg (316 S 15/00) <br />
Hausreinigungskosten - unwirtschaftlich:<br />
Wie bei allen Betriebskostenarten gilt auch bei den Hausreinigungskosten der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit. Wenn aber das Treppenhaus dreimal wöchentlich gereinigt wird, ist das zuviel und unwirtschaftlich. Selbst wenn man berücksichtigt, dass es sich hier um ein repräsentatives Gebäude mit Wohn- und Gewerberäumen handelt. Zweimaliges Reinigen pro Woche wäre ausreichend gewesen. Das heißt, von den abgerechneten Hausreinigungskosten müssen 33 Prozent abgezogen werden. <br />
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Fahrstuhlwartung - keine Reparatur: <br />
Die Kosten der Fahrstuhlwartung können - soweit vertraglich vereinbart - als Betriebskosten abgerechnet werden. Werden gleichzeitig - pauschal - auch Instandhaltungskosten, zum Beispiel über einen Vollwartungsvertrag abgerechnet, müssen die Kosten hierfür herausgerechnet werden. Das Landgericht Hamburg schätzt den Instandhaltungskostenanteil auf 37 Prozent der abgerechneten "Fahrstuhl-Wartungskosten": 22 Prozent Reparaturkostenanteil, 10 Prozent Störungsbeseitigung und 5 Prozent für die Lieferung von kleineren Ersatzteilen. Wartung, so die Hamburger Richter, ist das, was der Schadensvorbeugung dient. Alles was zur Beseitigung von Schäden und Störungen gehört, muss der Mieter nicht über die Betriebskosten zahlen.<br />
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Grundsteuer - Umlagengerechtigkeit:<br />
Bei gemischt genutzten Gebäuden (Wohnungen und Gewerberäume) muss bei der Aufteilung der Grundsteuerkosten zwischen Wohnungen und Gewerberäumen getrennt werden. Der auf die Gewerberäume entfallende Kostenanteil kann vorweg abgezogen werden. Haben Mieter und Vermieter im Mietvertrag etwas anderes vereinbart, ist der Grundsatz der Umlagengerechtigkeit zu beachten. Eine Vertragsklausel, die Betriebskosten "nach dem Verhältnis der Wohnfläche der Mieterwohnung zur Summe der Flächen aller Wohnungen und Büros" aufteilt, ist unwirksam und ungerecht. Für den Mieter sind eventuelle Mehrkosten durch die Vermietung von Gewerbeobjekten nicht absehbar.<br />
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Wasser- und Abwasserkosten - unplausibel:<br />
Wenn sich von einem Jahr zum anderen die Kosten für Wasser und Abwasser verdoppeln, ist das unplausibel. Der Vermieter muss die "Plausibilitätslücke" ausfüllen, das heißt, er muss die Kostensteigerung erklären, sonst bekommt er nicht die geforderten Beträge. <br />
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Stichwörter: betriebsabrechnung

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