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Ein Mieterhöhungsverlangen nach § 2 MHG, bei dem zwar der Ausgangsmietzins und der begehrte neue Mietzins überhöht beziffert wurden, der Erhöhungsbetrag jedoch zutreffend wiedergegeben ist, ist nicht unwirksam, wenn die Überhöhungen ihre Ursa-che in einer vorangegangenen Mieterhöhungserklärung haben, über deren Wirksamkeit im Zeitpunkt des gegenwärtigen Zustimmungsverlangens noch nicht rechtskräftig ent-schieden worden ist. <br />
Kammergericht, Beschluss vom 15.9.97 - 8 REMiet 6517/96 <br />
Abgedruckt in: MieterMagazin 11/97 Seite 357ff. <br />
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Änderung der Mietstruktur <br />
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Die Mietstruktur eines Mietverhältnisses wird nicht dadurch geändert, dass der Vermie-ter einseitig erklärt, der Abrechnungsmodus werde geändert. Das gilt auch dann, wenn der Mieter gelegentlich Mieterhöhungen gem. § 2 MHG zugestimmt hat und dort eine Nettokaltmiete ausgewiesen war. <br />
AG Tempelhof - Kreuzberg, Urteil vom 13. November 1996 - 4 C 433/96 - <br />
Der Vermieter verlangt vom Mieter die Nachzahlung von Betriebskosten entsprechend der von ihm vorgelegten Betriebskostenabrechnung. Die Parteien hatten im Mietvertrag von 1985 eine Teilinklusivmiete vereinbart, nach der lediglich über die Fahrstuhlkosten abgerechnet werden sollte und die restlichen Betriebskosten in der Miete enthalten sind. Der Vermieter hatte mit einem Schreiben aus dem Jahre 1991 erklärt, die Miete sei nun eine Nettokaltmiete und die bisher enthaltenen Betriebskosten würden als Betriebskostenvorschüsse angesehen. In den Folgejahren hatte der Mieter gelegentlichen Mieterhöhungen zugestimmt, in denen die Zustimmung zur Erhöhung einer Nettokaltmiete begehrt wurde. <br />
Der Mieter ist bei Vereinbarung einer Inklusivmiete nicht zur Bezahlung einer Nachforderung von Betriebskosten verpflichtet. Die Mietstruktur konnte vom Vermieter nicht einseitig durch ein (oder mehrere) Schreiben geändert werden. Hierfür hätte es vielmehr der Zustimmung der Mieters bedurft, die insoweit die Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag abgeändert hätte. Eine solche Zustimmung kann auch nicht darin gesehen werden, dass der Mieter gelegentli-chen Mieterhöhungen gem. § 2 MHG zugestimmt hat, in denen die Erhöhung der Nettokalt-miete begehrt wurde. Denn dort waren die umlagefähigen Betriebskosten nicht im Einzelnen aufgeführt. Für eine wirksame Vereinbarung einer Nettokaltmiete wäre jedoch die Bezeich-nung der einzelnen Betriebskostenarten erforderlich gewesen. <br />
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Markus Willkomm <br />
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Beschaffenheitszuschlag bei Reparatur durch den Mieter <br />
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Vereinbaren der Mieter und der Vermieter, dass die vom Mieter finanzierte Erneue-rung der Fenster nicht für Mieterhöhungen herangezogen wird, dann gilt dies auch für
Stichwörter: ddr + mhg + mieterhöhung + §

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