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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Bei Schnee und Eis müssen Hausbesitzer einen ausreichend breiten Streifen auf dem Fußweg freiräumen. Gefegt und gestreut sein muss ein Pfad von 1,00 bis 1,20 Meter Breite, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg. Darauf weist der Deutsche Mieterbund (DMB) in Berlin hin. <br />
Bei selten benutzten Zugangswegen auf einem Privatgrundstück genügt auch ein 0,50 Meter breiter freier Weg, so das OLG Frankfurt (Az.: 23 U 195/00). Außerdem müssen Hausbesitzer bei Glatteis sofort streuen. Die Behauptung «Streuen ist zwecklos» muss notfalls von dem Betroffenen bewiesen werden. Das legten das Kammergericht Berlin und das OLG Saarbrücken fest (Az.: 9 U 5915/97, 1 U 630/98 - 115). Bei Dauerschnee muss dagegen nicht fortlaufend gefegt werden, wenn dies völlig nutzlos wäre. Sobald es aber nur noch geringfügig schneit oder aufgehört hat, muss gefegt werden, so der Mieterbund. <br />
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Grundsätzlich ist nach Urteilen des Bundesgerichtshof in Karlsruhe das Streuen wichtiger als das Fegen (III ZR 165/66). Außerdem muss je nach Witterungsverhältnissen im Laufe des Tages auch mehrfach gefegt und gestreut werden (VI ZR 49/83). (dpa/gms<br />
Stichwörter: schneemräumen

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