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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
1) Lässt der Mietvertrag überhaupt eine Mieterhöhung zu? Die Erhöhung kann durch vertragliche Vereinbarung ausgeschlossen sein. So bei einem Zeitmietvertrag ohne Erhöhungsvorbehalt, Staffel- oder Indexmietvereinbarung. <br />
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2) Ist die Miete seit mindestens einem Jahr unverändert geblieben? Maßgeblich ist der Zugang, nicht das Inkrafttreten der neuen Erhöhung. Modernisierungszuschläge oder Betriebskostenerhöhungen innerhalb der letzten zwölf Monate sind allerdings kein Hindernis für eine Erhöhung der Grundmiete. <br />
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3) Ist die Mieterhöhung in Textform erfolgt und ausreichend begründet, so dass Sie die Berechtigung der Mietforderung nachvollziehen können? Ist sie gezeichnet? Enthält das Schreiben die Aufforderung, der Erhöhung zuzustimmen? <br />
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4) Ist die verlangte Miete angemessen und ortsüblich? Das können Sie am besten anhand des Mietenspiegels prüfen. Wichtig: Nach dem neuen Mietrecht muss der Vermieter, wenn der Mietenspiegel Werte für die Wohnung ausweist, diese zusätzlich nennen - wenn er seine Begründung auf eine Mietdatenbank, Vergleichswohnungen oder ein Gutachten stützt. <br />
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5) Sind bei der Bewertung der Wohnung die Wohnlage, Ausstattung und sonstige Vor- und Nachteile der Wohnung richtig und angemessen berücksichtigt? Es gilt nicht automatisch der Mittelwert oder gar der Oberwert des einschlägigen Mietenspiegel-Feldes. Vorsicht bei "Quartierszuschlägen!" (das sind Zuschläge für eine überdurchschnittleich gute oder beliebte Lage der Wohnung). <br />
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6) Erhöht sich die Grundmiete innerhalb von drei Jahren nicht um mehr als 20 Prozent? (Auch hier bleiben zwischenzeitliche Erhöhungen wegen Modernisierung und Betriebskosten-Steigerungen unberücksichtigt.) Wichtig: Die neue Miete darf weder diese 20 Prozent- Kappungsgrenze noch die ortsübliche angemessene Miethöhe übersteigen. <br />
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7) Stimmen Sie nicht voreilig der Erhöhung zu. Nutzen Sie Ihre Überlegungsfrist von mindestens zwei Kalendermonaten, um sich zu entscheiden. ACHTUNG: Eine einmal erteilte Zustimmung ist nicht widerruflich. <br />
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Wenn Sie die Erhöhung nur teilweise für gerechtfertigt halten, erteilen Sie eine entsprechende Teil-Zustimmung. <br />
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9) Wenn Sie Ihre Zustimmung (ganz oder teilweise) erteilen, tun Sie es eindeutig und schriftlich. <br />
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10) Wenn der Vermieter mehr Miete will, haben Sie das Recht zur außerordentlichen Kündigung, auch wenn Sie sonst durch einen Zeitmietvertrag oder - bei einem vor dem 1. September 2001 geschlossenen Mietvertrag - eine lange Kündigungsfrist gebunden wären. Lassen Sie sich sofort über die laufenden Fristen beraten. <br />
Quelle:zdf.de<br />
Stichwörter: mieterhöhung + tipps

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