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Die gewerbliche Nutzung von Teilen der Wohnung oder auch von mitvermieteten Nebenräumen wie dem Keller ist nur mit Erlaubnis des Vermieters zulässig. Der Vermieter muss sein Einverständnis erklären, wenn<br />
keine Schädigungen der Wohnung oder der Zugänge (Hausflur und Treppenhaus) zu befürchten sind, <br />
keine unzumutbare Belästigung der Mitbewohner zu erwarten ist, <br />
keine Veränderung des Charakters der Wohnung eintritt und <br />
keine baulichen Veränderungen der Mieträume erforderlich sind.(LG Stuttgart, WM 92, 250; LG Hamburg, WM 92, 241; LG Berlin, WM 74, 25 8) . <br />
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Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn der Mieter die Räume zur Herstellung von Software (AG Münster, WM 88, 429), gelegentlich als Hellseher (LG Hamburg, WM 85, 263 – ein- bis zweimal die Woche) oder für eine astrologische Beratung einzelner Kunden (LG Hamburg, WM 93, 18 8) nutzt. Zulässig sind auch geringfügiger Musikunterricht (AG Freiburg, WM 91, 686 – sechs bis sieben Stunden wöchentlich) oder Nachhilfeunterricht für einzelne Schüler. <br />
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Mit unzumutbaren Belästigungen der Mitbewohner ist zu rechnen, wenn die gewerbliche Tätigkeit mit einem stärkeren Kundenverkehr verbunden ist. In diesen Fällen muss der Vermieter seine Zustimmung nicht geben. Der Betrieb eines Ingenieurbüros, das Laufkundschaft anziehen soll (LG Schwerin, WM 96, 214) oder die Nutzung für kosmetische Behandlungen und zum Verkauf von Kosmetikartikeln (LG Berlin, GE 88, 947) muss der Vermieter nicht genehmigen. Eine bewegungstherapeutische Praxis, die nur geringen Zulauf von Patienten hat, darf der Mieter ohne Zustimmung des Vermieters ebenfalls nicht betreiben, wenn der Umfang der Tätigkeit künftig ausgeweitet werden soll (LG Stuttgart, WM 97, 215).<br />
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Der Vermieter kann seine Einwilligung zur teilgewerblichen Nutzung der Wohnung von einer Mieterhöhung abhängig machen. Eine entsprechende Klausel im Formularmietvertrag ist wirksam (BayObLG, RE WM 86, 205). Gibt der Mieter die teilgewerbliche Nutzung der Wohnung später auf, entfällt die Zahlung des „Gewerbezuschlags“ (LG Berlin, GW 94, 1057). Durch die gewerbliche Nutzung darf der Charakter der Wohnung nicht geändert werden. Deshalb muss der Vermieter keinesfalls einwilligen, wenn der Mieter die Wohnung überwiegend gewerblich nutzen möchte. <br />
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Die ausschließliche Nutzung zu gewerblichen Zwecken ist als Zweckentfremdung anzusehen. In vielen Städten und Gemeinden muss dazu die Genehmigung der zuständigen Behörde eingeholt werden. Von einer Zweckentfremdung ist auszugehen, wenn der Mieter nicht mehr in der Wohnung wohnt, sondern woanders übernachtet (OLG Köln, WM 90, 162; BayObLG, WM 82, 21 8) . Die Zweckentfremdung kann mit einem Bußgeld geahndet werden. <br />
Quelle :D MB <br />
Stichwörter: gewerbliche + nutzung

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