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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Zu den Heizungs- und Warmwasserkosten, die der Mieter zu tragen hat, zählen auch die Kosten der Ermittlung, der Aufteilung auf die einzelnen Parteien sowie des Erstellens der Heizkostenabrechnung. Dementsprechend ist der Mieter verpflichtet, das Ablesen der Wärmemesseinrichtungen durch den Vermieter bzw. die beauftragte Ablesefirma zu dulden und die dafür anfallenden Kosten zu bezahlen. Nach den Richtlinien zur Durchführung der verbrauchsabhängigen Heizkostenabrechnung in der Fassung vom 17.11.1989 sind zwei Ablesetermine im Abstand von mindestens 14 Tagen durchzuführen, wobei beim Termin für die Zweitablesung der Hinweis aufzunehmen ist, dass bei Nichteinhaltung des Termins und Nichtvereinbarung eines erneuten Ablesetermins der Verbrauch geschätzt wird. Eine Verletzung dieser Duldungspflicht durch den Mieter kann daher erst vorliegen, wenn er rechtzeitig vom Ablesetermin informiert worden ist und schuldhaft zwei Ablesetermine nicht wahrgenommen hat.<br />
Das LG München I hält daher die Durchführung von zwei Ableseterminen - ohne Kostenpflichtigkeit des zweiten Termins - für notwendig und angemessen. Eine abweichende Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen z. B. einer Abrechnungsfirma, wonach der Mieter verpflichtet ist, bereits für den zweiten Termin die zusätzlichen Kosten für Fahrt- und Zeitaufwand zu tragen, ist daher unwirksam (LG München I, Urteil vom 22.2.2001, Az.: 12 O 7987/00, WuM 2001, 190). <br />
Stichwörter: ablesetermin

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