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Wohnfläche

Ist die tatsächliche Wohnfläche einer Mietwohnung geringer als im Mietvertrag angegeben, kann ein zur Minderung des Mietzinses führender Mangel der Mietsache nur dann vorliegen, wenn die Flächendifferenz erheblich ist und die Gebrauchstauglichkeit der Wohnung gerade durch die geringere Wohnfläche beeinträchtigt ist.

OLG Dresden, Rechtsentscheid vom 15.12.1997 - 3 AR 0090/97, GE 1998, S. 122 = NJW-RR 1998, S. 512.
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Wohnfläche

Eine Minderung wegen geringerer Wohnfläche als vereinbart kommt nur dann in Betracht, wenn die Wohnungsgröße dem Mieter ausdrücklich zugesichert worden ist.
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Wohnfläche (keine Zusicherung)

Die Angabe der Wohnfläche im Mietvertrag ist keine Zusicherung einer Eigenschaft der Mietsache.

KG, Az.: 8 U 3819/91,GE 1992, S. 871;

OLG Dresden, Rechtsentscheid vom 15.12.1997 - 3 AR 0090/97, GE 1998, S. 122 = NJW-RR 1998, S. 512 (Die Angabe einer Wohnfläche im Mietvertrag beinhaltet nur eine bloße Beschaffenheitsangabe, nicht aber hierüber hinausgehend auch die Zusicherung einer Eigenschaft der Mietsache);

LG Berlin, GE 1994, S. 763;

LG Berlin, Urteil vom 16.10.1986 - 61 S 120/86, Grundeigentum 1987, S. 89 = MDR 1987, S. 325 = WM 1987, S. 49 = ZMR 1987, S. 95 = ZMR 1987, S. 467 (Wird die vermietete Wohnung im Mietvertrag mit einer bestimmten Größe angegeben, ist aber der vereinbarte Mietzins nicht nach der Wohnfläche berechnet worden, so kann der Mieter den Mietzins nicht kürzen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Wohnung - ohne Beeinträchtigung ihrer Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch - kleiner ist.)

LG Düsseldorf, WM 1990, S. 69;

LG Frankfurt, WM 1990, S. 157;

LG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 16.06.1988 - 3 S 31/88, WM 1988, S. 263 (Allein in dem Abweichen der tatsächlichen Wohnfläche von der im Mietvertrag angegebenen Wohnfläche ist kein Fehler).

LG Hamburg, Urteil vom 26.06.1990 - 16 S 336/89, WM 1990, S. 497.

LG Kleve, WM 1988, S. 13;

LG Mannheim, WM 1989, S. 11;

LG Mönchengladbach, ZMR 1988, S. 178;

LG München I, WM 1987, S. 217;

LG Münster, Urteil vom 29.11.1989 - 9 S 198/89, WM 1990, S. 146 (Bei der Angabe der Quadratmeterzahl in einem Mietvertrag über eine Wohnung ist nur dann von der Zusicherung der Wohnungsgröße auszugehen, wenn der Vermieter erkennbar die Haftung dafür übernehmen will, dass die Wohnung diese Größe hat und es dem Mieter bei seiner Entscheidung für den Abschluss des Vertrages gerade auf diese Größe ankam.)

LG Wuppertal, DWW 1988, S. 253;

LG Würzburg, Beschluß vom 17.01.1984 - 4 S 1876/83, WM 1984, S. 217 = ZMR 1984, S. 407 (Minderung nur dann, wenn die Ist-Größe von der Soll-Größe um mindestens 20 % abweicht).

AG Münden, Urteil vom 23.03.1989 - 3 C 854/88, ZMR 1990, S. 25 (Quadratmeterzahl ist für den Mieter in der Regel weniger entscheidungsrelevant. Die Angabe der Wohnungsgröße im Mietvertrag stellt daher nur im Ausnahmefall eine Zusicherung des Vermieters dar.).
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Wohnfläche als Zusicherung

LG Mannheim, Urteil vom 27.07.1988 - 4 S 167/87, WM 1989, S. 11 (In der Angabe der Wohnfläche im Mietvertrag liegt dann eine zugesicherte Eigenschaft, wenn besondere Umstände vorliegen, aus denen sich ergibt, daß die Wohnungsgröße für den Mieter von besonderem Belang war. Soweit sich aus dem Mietvertrag nichts anderes ergibt, sind Flächen mit einer lichten Höhe von weniger als 2 m gem der (früheren) DIN-Norm 283 zu bewerten.).

AG Bergheim, Urteil vom 25.06.1976 - 12 C 791/75, WM 1978, S. 189;

AG Duisburg, Urteil vom 15.12.1986 - 27 C 352/86, WM 1987, S. 217 (Haben die Parteien im Mietvertrag die Wohnfläche als mit einer bestimmten, angegebenen Quadratmeterzahl vereinbart bezeichnet, liegt in dieser Vereinbarung die Zusicherung einer Eigenschaft der Mietsache.)
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Wohnfläche und Quadratmeterpreis

Wenn der Vertrag neben Angaben zur Wohnungsgröße die Vereinbarung eines Quadratmeterpreises enthält, kann dies eine Zusicherung sein.

LG München I, Urteil vom 28.01.1987 - 31 S 7058/86, WM 1987, S. 217;

AG Duisburg, Urteil vom 15.12.1986 - 27 C 352/86, WM 1987, S. 217.
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