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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Nachbarschaftshilfe ist keine Schwarzarbeit

Wer jedoch Arbeiten am Finanzamt vorbei durchführen lässt, muss mit Strafen und Nachzahlungen rechnen.

Nachbarschaftshilfe beim Bau oder der Renovierung des Eigenheims ist erlaubt.
Bei größeren Arbeiten sollten die Helfer allerdings versichert werden.

In Köln kann man sich bekanntlich auf die Hilfe von guten Freunden und Bekannten ver-
lassen. Gegenseitige Hilfestellung ist auch beim Hausbau angesagt. Bauherren müssen aber
aufpassen, dass sie die Grenze zwischen erlaubter Nachbarschaftshilfe und illegaler
Schwarzarbeit nicht überschreiten.

Der Bauherr kommt mit dem Gesetz nicht in Konflikt, wenn ihm Freunde und Verwandte
aus Gefälligkeit dabei helfen, sein Haus zu bauen. Im Klartext bedeutet dies, dass der Bauherr
ihnen für die Hilfe kein Geld gibt. Gleiches gilt für die so genannte Nachbarschaftshilfe. Ju-
risten verstehen darunter, dass sich Nachbarn gegenseitig und unentgeltlich helfen. Hilft bei-
spielsweise der eine Nachbar dem Bauherren dabei, in Eigenleistung sein Dach auszubauen,
dann wird ihm dieser bei einer anderen Gelegenheit ebenfalls hilfreich zur Hand gehen, wenn
er beispielsweise seinen Garten neu anlegt.
„Dabei ist es nicht nötig, dass sich die Nachbarn mit der gleichen Tätigkeit aushelfen", er-
läutert Ralph Pass, Vorsitzender des Ring Deutscher Makler (RDM), Bezirksverband
Köln-Bonn-Aachen.

Im Übrigen sollte der Bauherr die helfenden Hände bei einer Bau-Berufsgenossenschaft
versichern. Denn im Falle eines Unfalls zahlt weder die private Haftpflichtversi-
cherung noch die gesetzliche Krankenkasse. Die Nachbarn oder Freunde werden dabei wie
ganz normale Arbeitnehmer gegen die Folgen von Arbeitsunfällen versichert. Der Bauherr
muss spätestens eine Woche nach Baubeginn seine Hilfskräfte anmelden. Da er oft im
Voraus nicht weiß, wie viele Leute anpacken und wie viele Stunden sie für ihn tätig sind,
muss er diese Daten erst nach einem halben Jahr angeben. Sobald der Häuslebauer seine
Helfer mit einem Pauschal- oder Stundenlohn bezahlt, überschreitet er die Grenze zur
Schwarzarbeit. Dabei droht ihm ein Bußgeld in Höhe von bis zu 50 000 Euro. Außerdem muss
der Schwarzarbeiter mit einem Bußgeld rechnen, zumindest wenn er viele Stunden auf der
Baustelle tätig war.

Bauherren, die illegal Arbeiten ausführen lassen, haben keine Gewährleistungsansprüche.
Treten Baumängel auf, müssen sie den Schaden selbst beseitigen, stehen aber auch für Folge-
schäden ein. Gleiches gilt, wenn der Schwarzarbeiter auf der Baustelle einen Unfall hat, da
die gesetzliche Unfall- und Rentenversicherung dafür nicht einsteht.
Neben dem Bußgeld muss der vermeintliche Sparfuchs auch Sozialabgaben und Steuern
nachzahlen.

Da die Ämter bei der Bekämpfung der Schwarzarbeit enger zusammenarbeiten
als noch vor einigen Jahren, sollte sich der Bauherr auch nicht auf das Sankt-Florians-Prinzip verlassen:

Bundesanstalt für Arbeit, Krankenversicherungen, Ausländer- und Finanzbehörden
sowie Arbeitsschutzbehörden und Zollämter kooperieren untereinander. So ist es
wahrscheinlicher, dass Kontrolleure auch auf privaten Baustellen unangemeldet auf-
tauchen. Schließlich gibt es auch Nachbarn, die dem Bauherren nicht wohl gesonnen sind
und die die Behörden auf den Plan rufen, wenn sie den Verdacht haben, dass ihr Nachbar
Schwarzarbeiter beschäftigt.

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