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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Hallo,

kann mir jemand helfen ob das was uns der Vermieter schreibt rechtens ist.
Mir geht es dabei vordergründig um unsere 3 und 4 Jahre alten Kinder, die in der Anlage Ihre Kinderräder mit Stützrädern benutzen, da vor dem Haus kein Gehweg vorhanden ist und auf dem Spielplatz hier nur ungepflegter Rasen. bzw. Waldboden ist. Auch die Ansage bis 19.00 Uhr, kann eigentlich nicht sein, sollen wir unsere Kinder am Wochenende, im Sommer, ab 19.00 einsperren? Kann uns da jemand helfen, also wir wohnen in einer Wohnanlage für WBS inhaber 2ter Fördeweg. mit 30 Mietern, woraus auch der Spielplatz resultiert, da unsere Gemeinde keinen hat.

Danke wolle

Zitat aus Brief:
"..........aus aktuellem Anlass sind wegen erhöhter Unfallgefahr, Zerstörung fremden Eigentums und der ordnungswidrigen Belästigung anderer Mieter die folgenden Festlegungen notwendig und verbindlich.
Sie gelten für alle Mieter innerhalb der umzäunten Wohnanlage Geinsheimer Weg 8-14 sowie in den Zugangsbereichen von der Straße bis zu den Toreingängen!
1. Fahrräder sind grundsätzlich im Wohngelände (Wege, Rasen, Treppen, Zugängen, etc.) zu schieben. Ein Befahren innerhalb des Wohngeländes ist verboten, ebenso vor und zwischen den Eingängen zur Wohnanlage Geinsheimer Weg 8, 10, 12, 14.
2. Fahrräder und sonstige Fahrzeuge sind nur an den dafür vorgesehenen Plätzen zu ebener Erde und im abgeschlossenen Kellerbereich - nicht aber auf Treppen, Wegen, Absätzen usw. zu parken bzw. abzustellen.
3. Hunde sind grundsätzlich im Wohngelände an der Leine zu führen! Hundekot ist sofort von den Hundehalter zu beseitigen!
4. Ballspielen ist innerhalb der Wohnanlage ausschließlich auf dem ausgewiesenen Spielplatz zulässig. Dabei darf keine unzumutbare Belästigung der Mieter und Beschädigung fremden Eigentums eintreten. Eltern haften für Ihre Kinder!
5. Zwischen 13:00-15:00 Uhr, von 19:00-08:00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen ist grundsätzlich die Ruhezeit zu respektieren und jeglicher Lärm zu unterlassen.
Ich erwarte von Ihnen, dass Sie sich für die Einhaltung der Gemeinschaftsordnung, die Unterbindung Vandalismus (besonders Spielplatzbereich) und die Beaufsichtigung bzw. Beeinflussung der Kinder zur Verhinderung von Zerstörung und Lärmbelästigung anderer Mieter einsetzen.
Vorsätzliche Handlungen und Verstöße werden zur Anzeige gebracht und die Aufwände in Rechung gestellt....."
Stichwörter: verbote

12 Kommentare zu „Verbote?”

Rano Experte!

Ich würde erstmal nachsehen, ob es im oder zum ursprünglichen Mietvertrag bereits eine Hausordnung gibt, denn die Punkte, die Du nennst werden i.d.R. in der Hausordnung behandelt.
Steht dann im Mietvertrag vielleicht noch der Hinweis, dass die beiliegende Hausordnung Vertragsbestandteil ist, MUSST Du Dich ja nach dieser richten und nicht nach dem neuen Schrieb der Hausverwaltung. <!-- s :-) --><!-- s :-) -->

Gruß
Ralph

wolle2607

Danke,

wir haben natürlich ne Hausordnung, die im Mietvertrag enthalten ist. dort sind dann die Ruhezeiten von 22.00 bis 7.00 und die Mittagsruhe von 13.00 bis 15.00 festgelegt, es steht auch nichts drinn, das das benutzen von Kinderfahrrädern oder ähnlichen Fahrzeugen verboten ist.

Somit ist dann wohl die neue regelung, Ruhezeit von 19.00 bis 08.00 von Seiten der HV hinfällig.

Muß ich gegen das Schreiben einen Wiederspruch schreiben, oder einfach ignorieren?

schöne Osterfeiertage

gruß wolle

Susanne Experte!

Das Schreiben bezieht sich offensichtlich auf eine Gemeinschaftsordnung, nicht auf eine Hausordnung.
Die Gemeinschaftsordnung scheint für die Liegenschaften um die Gebäude zu gelten, die Hausordnung halt fürs Gebäude.

Ich denke, es sollte Dich keiner darauf hinweisen müssen, dass Du Deine Aufsichtspflicht nicht vernachlässigen darfst.
Desweiteren frage ich mich, was Kinder von 3 und 4 Jahren nach 19:00 allein auf einem Spielplatz zu suchen haben!

wolle2607

Hallo,

Das problem ist das wir unsere Kinder vor unserer Wohnungstür, innerhalb der Wohnanlage, und auch auif dem Spielplatz, der innerhalb der Wohnanlage ist spielen lassen und währenddessen unsere Kinder beaufsichtigen, wir beabsichtigen nicht unsere Kinder allein vor die Tür zu lassen, bis sie 6 Jahre alt sind, das wäre dann: verletzung der Aufsichtspflicht.

Es geht einzig und alleine darum, kann er uns verbieten den Spielplatz nach 19.00 zu benutzen, mit unseren Kindern?

Susanne Experte!

Ja, sicher.

Der Spielplatz wird offensichtlich von den Betreibern der Wohnanlage unterhalten (eingerichtet und gepflegt) und die bestimmen dann auch die Nutzungszeiten im Gegensatz zu einem öffentlichen Spielplatz.
Vorteil: der Betreiber achtet auf die Sicherheit der Spielgeräte, wechselt regelmässig den Sand aus und achtet auch darauf, dass der Spielplatz nicht als Hundeklo missbraucht wird. Gleichzeitig wird halt auch darauf geachtet, dass ab 19:00 mit dem Kindergeschrei schluss ist.
Und ob nun mit oder ohne Eltern: meines Wissens sind Kinder in dem Alter wie Du beschrieben hast um diese Zeit eher im Bett als auf dem Spielplatz.

wolle2607

Hallo,

Es geht hier einfach nur darum das mit dem schreiben der generelle Aufenthalt und damit das Spielen unsere Kinder in der Anlage ab 19.00 verboten werden soll, das heist auch das benutzen des Gartens. unseres gartens ab 19.00 durch unsere Kinder soll verboten werden. Aber hier ein paar beispiele von rechtsprechung! eventuell findet ja jemand noch bessere oder welche die dem hier weidersprechen.

Gruß wolle

&quot;....Fußballspielen
Kindern kann man nicht verbieten, dem Ball nachzujagen. Auch nicht, wenn der Ball ab und zu auf dem Nachbargrundstück landet.
LG München II, Az.: 5 O 5454/03

.....


Das Spielen auf Spielplätzen ist auch mittags erlaubt
Kinder bis zu 12 Jahren dürfen einen, in einem reinen Wohngebiet liegenden, Spielplatz auch in der Mittagszeit nutzen.
Während Bewohner einer Ortschaft im Kreis Wolfenbüttel meinten, sie hätten Anspruch auf ihre tägliche Mittagsruhe sowie auf Nachtruhe von 19.30 Uhr an, vertraten die Richter die Auffassung, Lärm sei unvermeidbar, wenn Kinder unter 12 Jahren spielen. Er sei Ausdruck familiengebundenen Wohnens und regelmäßig mit dem Ruhebedürfnis der Anlieger vereinbar. Zudem habe die beklagte Gemeinde darauf hingewiesen, dass die Kinder im Sommer die Spielplätze meistens abends benutzen. (Lange hell und kühler). Daraufhin die Mittagszeit vom Spielen auszuschließen, würde wiederum für Schulkinder besonders im Winter zu unbilligen Härten führen.
Verwaltungsgericht Braunschweig, Az.: 9 A 9014/91
.........&quot;

wolle2607

achso,
ich habe vergessen zu erwähnen das laut landesbauverordnung der Eigentümer verpflichtet ist bei Wohnanlagen ab 6 Wohnungen ein Spielplatz für Kleinkinder bereitstellen muß, ab 76 Wohneinheiten sogar noch einen Bolzplatz für Kinder ab 12 Jahren.

Also dies ist kein geschenk des eigentümers sondern gesetzliche Pflicht.

Hier noch ein link den ich gefunden habe, gibt es irgendwo noch mehr infos???

<!-- m --> http://www.kinderinfo.de/main.htm">http://www.kinderinfo.de/main.htm <!-- m -->

Danke wolle <!-- s :?: --><!-- s :?: -->

Susanne Experte!

Diese Pflicht ist mir durchaus bekannt, schließt aber nicht aus, dass der Betreiber bestimmen kann und so eine Gemeinschaftsordnung aufstellt.

Könnte man z.B. so vergleichen: Supermarkt x steht auf der grünen Wiese und hat im Anschluss einen Kundenparkplatz. Supermarkt x ist somit Betreiber des Parkplatzes. Supermarkt x kann bestimmen, dass die Benutzung auf die Öfnnungszeiten des Supermarkts beschränkt ist und Fahrzeuge, die ausserhalb der Öffnungszeiten dort abgestellt werden, abgeschleppt werden.

Grundsätzlich müßtest Du also gegen die Gemeinschaftsordnung klagen. Weiterhin solltest Du ausschließen, dass sich das von Dir zitierte Urteil auf einen öffentlichen Spielplatz bezieht. Grundsätzlich ist immer der Einzelfall zu betrachten und da stellt sich die Frage, ob durch die vom Betreiber aufgestellte Gemeinschaftsordnung eine Benachteiligung entstehen würde. Offensichtlich ist der Betreiber eher bestrebt, ein friedliches Miteinander zu gewährleisten.

Ich sehe allerdings nicht, dass die Gemeinschaftsordnung gegen geltendes Recht verstösst.

wolle2607

&quot; Eltern haften für Ihre Kinder! &quot;

Allein dieser Ausspruch ist ein Rechtsirrtum!


&quot;Eltern haften für ihre Kinder.
Richtig ist: Es gibt keine Sippenhaft. Jeder haftet für sich selbst. Bei Kindern bestimmt sich die Verschuldensfähigkeit nach Alter und Einsichtsfähigkeit. Unter sieben haftet ein Kind gar nicht (§ 828 I BGB), zwischen 7 und 18 nach der Einsichtsfähigkeit (§ 828 II 1 BGB). Eine Haftung der Eltern kann nur entstehen, wenn sie ihre Aufsichtspflicht gem. § 832 BGB verletzen. Allerdings liegt auch hier keine Durchbrechung des obigen Grundsatzes vor, weil sie nicht für die Fehler der Kinder, sondern für ihre eigenen haftbar gemacht werden. &quot;

Aus folgender webseite entnommen:
<!-- m --> http://home.arcor.de/bastian-voelker/fun/vri http://home.arcor.de/bastian-voelker/fun/vri.html <!-- m -->

19.00 das ist dann wohl eher ne Ausgangssperre die hier verhängt wird,
allerdings in diesem Land nachvollziehbar, wo man schon mit 2 Kindern als Assi angesehen wird.

Gruß wolle

Danke und schöne Ostern <!-- s :) --><!-- s :) -->

Susanne Experte!

Dass &quot;Eltern haften für Ihre Kinder&quot; ein Rechtsirrtum ist, war mir bekannt. Hat nur nichts mit der Sachlage zu tun.

wolle2607

Super,

also in meiner HO die bestandteil meines MV ist, steht also das drinn was eigentlich zur GO gehört und somit nicht zur HO gehört und nicht drinn stehen dürfte da sie zur GO gehört und nicht zur HO.
Ich denke also nicht das dadurch, das in meinem MV eine fehlerhafte HO enthalten ist, gleich mein MV üngültig wird, nur weil es zur GO gehört, die mir nun nicht gefällt und ich gegen sie klagen müßte, da man keine GO ändern kann die es vorher nicht gab, weil sie in der HO war obwohl zur GO gehörend.

Ich ignoriere den Wisch einfach.

Danke
MFG Wolle <!-- s :roll: --><!-- s :roll: -->

Susanne Experte!

&quot;..........aus aktuellem Anlass sind wegen erhöhter Unfallgefahr, Zerstörung fremden Eigentums und der ordnungswidrigen Belästigung anderer Mieter die folgenden Festlegungen notwendig und verbindlich. [/quote:b2764]

Es ist keine einseitige Änderung des Mietvertrags, der der Mieter zustimmen muss. Es geht lediglich um Vorschriften innerhalb der Wohnanlage, die der Betreiber vornehmen darf.

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