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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Hallo!

Also, im November 05 habe ich mit einem Studenten eine WG gegründet. Sein Vater hat die Kaution gestellt, aber wir haben beide unterschrieben, d.h. offiziell kommt die Kaution von beiden Mietparteien. Wir stehen auch beide als Hauptmieter im Mietvertrag. Der Vater hat auch eine Mietbürgschaft geleistet, da mein Mitbewohner als Student kein ausreichendes Einkommen hat. Dies war Vorraussetzung für das Zustandekommen des Mietvertrags.

Nun möchte er nach wenigen Monaten ausziehen, am 1.April möchte er kündigen. Das Problem: er möchte dann die Kaution 1260,- vollständig beim Auszug zurück. Dies ist mir so schnell nicht möglich, da ich auf diese Situation nicht vorbereitet war und zudem gerade arbeitslos bin. Auch einen Umzug kann ich mir z.Z. nicht leisten, ich möchte die Wohnung übernehmen.

Frage: Muss der Vermieter ihm die Kaution wiedergeben und ich sie übernehmen? ( Es findet ja keine Wohnungsübergabe statt) Fliege ich aus der Wohnung, da ich dies nicht kann? Oder schulde ich sie dann meinem Mitbewohner und muss mich mit ihm einigen? Ich möchte die Kaution innerhalb eines halben Jahres zurückzahlen, da der Vermieter ebenso viel Zeit hat. Dies möchte mein Mitbewohner aber nicht. Zudem möchte ich nicht alles zahlen, da sein Zimmer renoviert werden muss. Auch hat er ein 3cm Loch durch die Wand gebohrt(Kabel für I-Net...), dies muss ich ja wieder instand setzen.

Frage II: Muss ich eine Ersatzbürgschaft einreichen? Sein Vater hat die Mietbürgschaft für die gesamte Wohnung übernommen, aus verständlichen Gründen möchte er sie auflösen. Ist dies möglich, auch ohne das jemand anderes bürgt? Der Vermieter (GWG) wird kaum einverstanden sein.

Ich hoffe, jemand kann mir helfen, mittlerweile mache ich mir doch Sorgen. Auf jeden Fall muss ich die Wohnung behalten, Finanzierung und evtl. Untermieter sind kein Problem.

Liebe Grüsse Michaela
Stichwörter: schief + bürgschaft + wg + ging + kaution

10 Kommentare zu „WG ging schief, Problem mit Kaution & Bürgschaft”

Susanne Experte!

Den ersten Abschnitt würde ich jetzt so interpretieren, dass beide im MV stehen.

Falls das so ist, kann auch die Wohnung nur von beiden Hauptmietern gekündigt werden. Ob der VM dann mit Dir einen neuen Mietvertrag macht, ist zu bezweifeln, wenn Du die Kaution nicht aufbringen kannst.

Der 2. Hauptmieter kann zur Not auf Zustimmung zur Kündigung klagen, wenn Du damit nicht einverstanden sein solltest.

Über die Kaution von 3 MM hinaus darf der VM keine weitere Sicherheiten verlangen!

Das ist die rechtliche Seite-alles andere ist Verhandlungssache zwischen den Mietern und dem VM.

strigoi aktiver Benutzer

Hallo,
erstmal vielen Dank für die schnelle Antwort.

Also, wir bilden ja rechtlich eine WG, da kann doch auch nur einer aussteigen und die andere Partei hat das Recht zur Untervermietung, oder nicht? Ich werde ihm vorschlagen, dass er mit dem V. eine Aufhebungsvereinbarung trifft- dann machen wir untereinander einen Untermietvertrag bis er was neues gefunden hat.

Nur muss der Vater irgendwie von der Bürgschaft entlastet werden, kann man das durchsetzen? Mein Mitbewohner hat ja kein eigenes Einkommen, im Gegensatz zu mir. Nur deshalb brauchten wir eine Bürgschaft.

Er wollte eine Änderungskündigung machen, darauf lasse ich mich aber nicht ein- da mit Sicherheit die GWG keinen neuen Vertrag mit mir alleine macht.

Ich bin noch eine Weile gezwungen, in der Wohnung zu bleiben- kann sie auch finanzieren, kann doch nicht sein das man mich zum Auszug zwingen kann. Zumal es finanziell einfach momentan nicht drin ist. <!-- s:? --><!-- s:? -->

Help... <!-- s  <img src= ops:' class='' /> --><!-- s  <img src= ops:' class='' /> -->

Ich grüsse Euch, Michaela

Susanne Experte!

Also, wir bilden ja rechtlich eine WG,[/quote:ae1e4]Im Mietrecht gibt es keine Wohnform der WG, die separat benannt wird. Auch gibt es keine mir bekannte Gesellschaftsform WG. Rein rechtlich seid Ihr lediglich Mieter und Vermieter.
Möglich: jeder hat seinen separaten MV mit unterschrift der einen [/b:ae1e4]Mietpartei und des VM. Lt. Deiner Beschreibung habt Ihr aber offensichtlich nur einen MV, wo der VM und beide [/b:ae1e4]Mietparteien unterschrieben haben.
Ich werde ihm vorschlagen, dass er mit dem V. eine Aufhebungsvereinbarung trifft- dann machen wir untereinander einen Untermietvertrag bis er was neues gefunden hat. [/quote:ae1e4]
Das geht nur, wenn jeder einen separaten Mietvertrag hat, wie oben beschrieben. Ansonsten können nur beide gemeinsam kündigen oder gemeinsam gekündigt werden.

Nur muss der Vater irgendwie von der Bürgschaft entlastet werden, kann man das durchsetzen? Mein Mitbewohner hat ja kein eigenes Einkommen, im Gegensatz zu mir. Nur deshalb brauchten wir eine Bürgschaft. [/quote:ae1e4] Auch Schwachfug. Der VM hatte bei vorhandener Kaution nicht das Recht, eine Bürgschaft zu fordern. Weiterhin haften beide Mietparteien (insofern beide[/b:ae1e4] einen Mietvertrag zusammen haben - aber Du weigerst Dich ja, hier anonym die Fakten klarzulegen)
gesamtschuldnerisch gegenüber dem VM. D.h. zahlt Mieter 1 seinen Anteil nicht, kann der VM diesen auch von Mieter 2 fordern.


Er wollte eine Änderungskündigung machen, darauf lasse ich mich aber nicht ein- da mit Sicherheit die GWG keinen neuen Vertrag mit mir alleine macht. [/b:ae1e4] Eine Änderungskündigung gibt es auch nur im Arbeitsrecht. Nochmal, ist pro Partei kein separater Mietvertrag vorhanden, muss der derzeitige von beiden Mietparteien (WG-Partner) zusammen gekündigt werden. Dein WG Partner kann bei Deiner Weigerung eine Klage zur Zustimmung erheben, deren Kosten Du auch im Endeffekt tragen musst. (sowohl Gerichts und auch Anwaltskosten)
Wenn Du davon ausgehst, dass Dein VM mit Dir allein keinen MV abschliesst, hast Du offensichtlich ganz schlechte Karten.

strigoi aktiver Benutzer

Wir stehen auch beide als Hauptmieter im Mietvertrag.[/quote:85dee]

Also, es ist ja nicht so das ich keinerlei Bücher über Mietrecht habe. Bei WG´s liegen die Dinge zum Glück anders. Wollte dennoch hier nochmal nachfragen.

Wir( mein WG-Partner und ich) sind uns ja in allem einig, nun müssen wir es eben mit dem Vermieter klären. Klagen würde er nicht, falls ich nicht einwillige. Wir müssen einen Kompromiss finden. Trotzdem wir beide im Mietvertrag stehen- der Vater haftet für die Miete, falls wir nicht zahlen. Deshalb möchte er ja auch die Bürgschaft loswerden.

Heute haben wir einen Termin, da fragen wir wg. Kaution(ob sie sie gegen eine Bankbürgschaft eintauschen) und der Bürgschaft.

Liebe Grüsse Michaela

Susanne Experte!

Also, es ist ja nicht so das ich keinerlei Bücher über Mietrecht habe. Bei WG´s liegen die Dinge zum Glück anders.
[/quote:ba609]

Da ich ja durchaus noch lernwillig bin interessiert mich nun der § im Mietrecht dazu brennend.

strigoi aktiver Benutzer

Also, es ist ja nicht so das ich keinerlei Bücher über Mietrecht habe. Bei WG´s liegen die Dinge zum Glück anders.
[/quote:56cbb]

Da ich ja durchaus noch lernwillig bin interessiert mich nun der § im Mietrecht dazu brennend.[/quote:56cbb] Gut, § gibt es nicht, wohl aber Urteile...LG Karlsruhe WM 92,45;LG München I WM 82, 189; AG Mainz u.s.w.

Sicher, im bürgerl.Gesetzbuch findet sich keine spez. Regelung, dennoch macht die Rechtsprechung Unterschiede...

Mag mich auch nicht streiten, oder diskutieren- habe andere Sorgen...

Habe fleissig im I-Net gefahndet, kann gern die Artikel hier reinstellen- aber später. Hab nun keine Zeit mehr...

Menno, netter Umgangston... <!-- s :wink: --><!-- s :wink: -->

strigoi aktiver Benutzer

Hier nun das Ergebnis meiner Fahndung:

cc) Sind alle Bewohner gleichberechtigte Hauptmieter, so gibt es einen Vertrag zwischen ihnen als Gemeinschaft und dem Vermieter. Zumeist[/b:8ea5e] wird im Vertrag festgehalten, dass die Wohnung an eine WG vermietet wird. Die Mieter haften als Gesamtschuldner, d.h. der Vermieter kann von einem Hauptmieter allein die gesamte Miete verlangen. Dieser hat natürlich anteilige Ausgleichsansprüche gegen seine Mitbewohner. Zieht ein Bewohner aus, so können die anderen Bewohner vom Vermieter verlangen, dass eine neue Person einzieht, da laut Mietvertrag an eine WG vermietet wird.[/b:8ea5e](aus wg-gesucht.de)

Es gibt für ein einzelnes WG-Mitglied kaum eine zwingende Möglichkeit, auch gegenüber den VermieterInnen juristisch unanfechtbar aus dem Mietvertrag - und damit der Zahlungsverpflichtung - herauszukommen.
Erst wenn das geräumte Zimmer mit Einverständnis des Vermieters anderweitig vergeben wurde, ist das Mietverhältnis des ausgezogenen Mitglieds endgültig beendet.[/b:8ea5e] Dies muss er doch erlauben, oder nicht? Siehe oben...[/i:8ea5e]

Da fand ich noch folgendes:[/u:8ea5e]
Besteht die WG nur aus 2 Personen, gibt es kein Wechselrecht, wohl aber einen Anspruch auf Erlaubnis zur Untervermietung[/b:8ea5e](LG Köln WM 91, 483) Der Wechsel von Mitgliedern einer WG sollte auf jeden Fall dem Vermieter angezeigt werden. Die Kündigung des Mietvertrages kann nur durch die WG insgesamt erfolgen.[/b:8ea5e](Quelle :D eutscher Mieterbund, Das Mieterlexikon)

Dies wollen wir ja nicht, also wenn ich´s richtig verstehe, brauche ich nur mir die Erlaubnis vom Vermieter zur Untervermietung holen, worauf ich ja einen Anspruch habe- und dann ist das Mietverhältnis für meinen Noch-Bewohni beendet und ich bin automatisch alleiniger Hauptmieter?
[/i:8ea5e]
Heute hatten wir einen Termin bei der GWG:

1[/b:8ea5e]. Es ist kein Problem, einen Bewohner zu tauschen- nur wird dann ein neuer Vertrag mit uns beiden als Hauptmieter gemacht (dies möchte ich unter allen Umständen vermeiden!) [/i:8ea5e]und ich soll eine neue Bürgschaft vorweisen. Die Bürgschaft ist unzulässig, weil:[/u:8ea5e]
Wurde neben der Barkaution von drei Monatsmieten auch eine Bürgschaft abgegeben, so liegt eine unzulässige Übersicherung vor, die gegen § 551 BGB550b BGB alt) verstößt und zur Unwirksamkeit der Bürgschaft führt. Der Bürge kann vom Vermieter nicht in Anspruch genommen werden und stattdessen die Herausgabe der Bürgschaftserklärung verlangen. [/b:8ea5e] Nur zur Info für interessierte Leser <!-- s ;) --><!-- s ;) -->

Wie seht ihr das: Ist man auch eine WG, wenn es nicht ausdrücklich im Vertrag steht, man aber "von Tisch und Bett getrennt" ist, also nicht gemeinsam wirtschaftet? Jeder hat sein eigenes Zimmer, er hat eine Freundin, viele Zeugen etc.[/i:8ea5e]
Aus dem Mieterlexikon:[/u:8ea5e] Die Unterschrift gewinnt aber auch für eine andere wichtige Frage an Bedeutung, nämlich für das Problem, ob einzelne Mieter der WG gegen den Willen des Vermieters ausgetauscht werden können. Hierfür empfiehlt es sich, dass alle Mitglieder der WG den Vertrag unterzeichnen oder[/b:8ea5e] auf andere Weise festhalten, dass an eine WG vermietet wurde.

Versteht ihr das auch so, dass ich dann tatsächlich meinen Anspruch auf Erlaubnis zur Untervermietung durchsetzen kann? Vielleicht wusste die GWG dies auch, freiwillig anbieten wird sie es in der Tat nicht... [/i:8ea5e] <!-- s :wink: --><!-- s :wink: -->


Bitte um eure Meinung, wie seht ihr das?

http&#58;//www&#46;cheesebuerger&#46;de/images/smilie/traurig/a050&#46;gif[/img:8ea5e] *Auf Antwort hoff*

Susanne Experte!

Hier nun das Ergebnis meiner Fahndung:

cc) Sind alle Bewohner gleichberechtigte Hauptmieter, so gibt es einen Vertrag zwischen ihnen als Gemeinschaft und dem Vermieter. Zumeist[/b:a4b08] wird im Vertrag festgehalten, dass die Wohnung an eine WG vermietet wird. Die Mieter haften als Gesamtschuldner, d.h. der Vermieter kann von einem Hauptmieter allein die gesamte Miete verlangen. Dieser hat natürlich anteilige Ausgleichsansprüche gegen seine Mitbewohner. Zieht ein Bewohner aus, so können die anderen Bewohner vom Vermieter verlangen, dass eine neue Person einzieht, da laut Mietvertrag an eine WG vermietet wird.[/b:a4b08](aus wg-gesucht.de)

*[/quote:a4b08] ...nichts anderes hatte ich oben schon geschrieben. Das hat aber nichts mit einer WG zu tun, sondern ist auch so bei Lebensgefährten oder Eheleuten, wenn beide als Mieter den MV unterschrieben haben. Den "Vertrag zwischen ihnen als Gemeinschaft" gibt es auch bei Eheleuten und Lebensgefährten, das nennt man inneres Verhältnis. Die Fordernungen aus dem inneren Verhältnis stehen immer insofern auf dünnem Eis, da es den "Vertrag zwischen ihnen als Gemeinschaft" nicht schriftlich gibt, Absprachen mündlich sind und daher schlecht beweisbar.
Offensichtlich kann aber ein Mieter nur vereinbaren, dass eine neue Person einzieht, wenn eine auszieht, wenn dies im Mietvertrag so geregelt ist. Möglicherweise gibt es ja solche MV für WG, es ist aber im BGB definitiv anders geregelt. Dem kann man nur aus dem Weg gehen, indem jeder Mieter seinen separaten MV hat. (der ja dann einzeln gekündigt werden kann)


Es gibt für ein einzelnes WG-Mitglied kaum eine zwingende Möglichkeit, auch gegenüber den VermieterInnen juristisch unanfechtbar aus dem Mietvertrag - und damit der Zahlungsverpflichtung - herauszukommen.
Erst wenn das geräumte Zimmer mit Einverständnis des Vermieters anderweitig vergeben wurde, ist das Mietverhältnis des ausgezogenen Mitglieds endgültig beendet.[/b:a4b08] Dies muss er doch erlauben, oder nicht? Siehe oben...[/i:a4b08]
[/quote:a4b08]

Hatte ich eigentlich auch so ähnlich geschrieben. Du brauchst demnach immer das Einverständnis des Vermieters. Ich verweise damit auf den Satz, dass ich lediglich die rechtliche Seite beschrieben habe, alles andere ist Verhandlungssache - auch das Einverständnis des Vermieters. Und der muss [/b:a4b08]es ganz und gar nicht erlauben. Er kann, rein rechtlich, darauf bestehen, dass beide dem MV kündigen oder keiner...



Da fand ich noch folgendes:[/u:a4b08]
Besteht die WG nur aus 2 Personen, gibt es kein Wechselrecht, wohl aber einen Anspruch auf Erlaubnis zur Untervermietung[/b:a4b08](LG Köln WM 91, 483) Der Wechsel von Mitgliedern einer WG sollte auf jeden Fall dem Vermieter angezeigt werden. Die Kündigung des Mietvertrages kann nur durch die WG insgesamt erfolgen.[/b:a4b08](Quelle :D eutscher Mieterbund, Das Mieterlexikon)
[/quote:a4b08]
Der Anspruch auf Untervermietung besteht hier für den ausziehenden Partner. Das Wechselrecht bezieht sich auf den Auszug einer Partei. Ist kein Wechselrecht vorhanden, darf der, der ausziehen möchte, für die Dauer des gesamten MV sein Zimmer untervermieten.
Inwiefern das was bringt, hierzu 15 Jahre alte Urteile zu zitieren, wage ich zu bezweifeln, da davon auszugehen ist, dass heute jeder Richter anders entscheiden könnten.



Dies wollen wir ja nicht, also wenn ich´s richtig verstehe, brauche ich nur mir die Erlaubnis vom Vermieter zur Untervermietung holen, worauf ich ja einen Anspruch habe- und dann ist das Mietverhältnis für meinen Noch-Bewohni beendet und ich bin automatisch alleiniger Hauptmieter?
[/i:a4b08]
[/quote:a4b08]
offensichtlich nicht.

Heute hatten wir einen Termin bei der GWG:

1[/b:a4b08]. Es ist kein Problem, einen Bewohner zu tauschen- nur wird dann ein neuer Vertrag mit uns beiden als Hauptmieter gemacht (dies möchte ich unter allen Umständen vermeiden!) [/i:a4b08]und ich soll eine neue Bürgschaft vorweisen. Die Bürgschaft ist unzulässig, weil:[/u:a4b08]
Wurde neben der Barkaution von drei Monatsmieten auch eine Bürgschaft abgegeben, so liegt eine unzulässige Übersicherung vor, die gegen § 551 BGB550b BGB alt) verstößt und zur Unwirksamkeit der Bürgschaft führt. Der Bürge kann vom Vermieter nicht in Anspruch genommen werden und stattdessen die Herausgabe der Bürgschaftserklärung verlangen. [/b:a4b08] Nur zur Info für interessierte Leser <!-- s ;) --><!-- s ;) -->
[/quote:a4b08]
1. der Vermieter bestimmt, an wen er vermietet
2. dass eine Bürgschaft unzulässig ist, schrieb ich schon. Du hattest bisher nicht viel Neues anzubringen.

Wie seht ihr das: Ist man auch eine WG, wenn es nicht ausdrücklich im Vertrag steht, man aber "von Tisch und Bett getrennt" ist, also nicht gemeinsam wirtschaftet? Jeder hat sein eigenes Zimmer, er hat eine Freundin, viele Zeugen etc.[/i:a4b08]
Aus dem Mieterlexikon:[/u:a4b08] Die Unterschrift gewinnt aber auch für eine andere wichtige Frage an Bedeutung, nämlich für das Problem, ob einzelne Mieter der WG gegen den Willen des Vermieters ausgetauscht werden können. Hierfür empfiehlt es sich, dass alle Mitglieder der WG den Vertrag unterzeichnen oder[/b:a4b08] auf andere Weise festhalten, dass an eine WG vermietet wurde.
Versteht ihr das auch so, dass ich dann tatsächlich meinen Anspruch auf Erlaubnis zur Untervermietung durchsetzen kann? Vielleicht wusste die GWG dies auch, freiwillig anbieten wird sie es in der Tat nicht... [/i:a4b08] <!-- s :wink: --><!-- s :wink: -->
Bitte um eure Meinung, wie seht ihr das?
http&#58;//www&#46;cheesebuerger&#46;de/images/smilie/traurig/a050&#46;gif[/img:a4b08] *Auf Antwort hoff*[/quote:a4b08]
[/quote]
Offensichtlich wurde im MV von WG nichts geschrieben. Genauso, wie Du das Urteil bezüglich der Untervermietung fehlinterpretiert hast, legst Du auch weiterhin andere Tatsachen so aus, wie Du es gern hättest.
Möglich, dass lt. ein paar schlauer Bücher es ein paar wenige Gerichtsurteile sind, die eine WG anders beurteilen. Diese Voraussetzungen erfüllt aber nicht einmal Dein Mietvertrag. Demnach ist es völlig egal, entscheident ist das BGB und inwiefern Dein Vermieter mitspielt und Dein Mitbewohner. Der könnte jetzt sein Zimmer untervermieten und gleichzeitig von Dir die Kaution fordern. Oder es wird ein neuer Mietvertrag gemacht, wie der VM angesprochen hat. Den wird die GWG erst machen, wenn sie die Bürgschaft und Kaution hat.
Du wirst hier schon einen Kompromiss machen müssen.

strigoi aktiver Benutzer

Hallo!

Naja, ich versuche ja nur irgendwie heil aus dieser Situation rauszukommen...bitte um Nachsicht <!-- s :wink: --><!-- s :wink: -->

Die Kaution bleibt wo sie ist, bis der Mietvertrag gekündigt ist. Das regeln wir untereinander.

Ich danke dir.

Grüsse Michaela

Susanne Experte!

Na, dann drück ich mal die Däumchen!

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