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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Hallo,

ich habe jetzt schon mehrfach gelesen, dass eine Enrenovierungsklausel zusammen mit einer regelmäßigen Schönheitsreparaturklausel laut BGH-Urteil unwirksam ist. Und somit die Renovierungspflicht den Vermieter 'trifft'.

Jetzt bin ich mir nicht sicher, ob dies auf unseren Vertrag zutrifft:

Unter §6 steht da: Die Schönheitsreparaturen übernimmt der Mieter.
Er ist verpflichtet die Schönheitsrep. in Küchen, Bädern alle 3 Jahre, (etc.etc.)...fachgerecht durchzuführen. Endet das Mietverhältnis vor Ablauf der Fristen, so hat der Mieter die Kosten anteilsmäßig zu übernehmen......

Handschriftlich wurde dem vertrag zugefügt:
§15 Sonstige Vereinbarungen: Beim Auszug sind die Tapeten zu entfernen und alle Räume mit wischfester mineralischer innenfarbe vom Fachmann zu streichen.

Wie kann ich definitiv abklären, ob das BGH-Urteil für mich zutrifft?
Es wäre eine große Erleichterung für uns, wenn wir nicht renovieren müssten.
Denn eigentlich bin ich gerne dazu bereit, die Wohnung angemessen zu renovieren. Ich habe auch regelmäßig die Wohnung renoviert (erst letztes Jahr zwei-Drittel der Wohnung neu gestrichen und neue PVC-Böden verlegt). Aber nachdem der Vermieter von uns und anderen Mietern, die ausgezogen sind, unverhältnismäßige Renovierungen fordert (furnierte Türen abschleifen und streichen, Parkettboden abschleifen und versiegeln, Mängel vom Vormieter beseitigen,etc.,etc.) und sich bei allen Diskussionspunkten uneinsichtig zeigt, will ich kein Risiko eingehen, indem ich eventuell Sachen renoviere und er uns dann dennoch nachträglich noch Rechnungen vom Fachmann präsentiert.

3 Kommentare zu „Klausel für Endrenovierung und Schönheitsreparatur”

asseego

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Der Bundesgerichtshof hat die Schönheitsreparaturklauseln in Mietverträgen für unwirksam erklärt.
Das bedeutet, dass der Vermieter die Schönheitsreparaturen ohne finanziellen Ausgleich zu tragen hat.
Zum Ausgleich soll eine Mieterhöhung zulässig sein. Das Amtsgericht Bretten hat mit Urteil vom 08.03.2005 entschieden, dass dem Vermieter ein jährlicher Zuschlag von 8,50 EUR/qm (=0,70 EUR je Monat) zusteht.
Quelle: Mitteilungsblatt Haus+Grund, Braunschweig, Ausgabe 10/2005

Ich entnehme hieraus, dass der Vermieter sämtliche Schönheitsreparaturen auf seine Kosten durchführen muss. Für mich kommt die Frage auf, ob der Mieter nach einer gewissen Zeit (gelten hierfür die alten im Mietvertrag festgelegten Jahresabstände?) den Vermieter auffordern kann, z.B.
das Wohnzimmer zu renovieren?

Wir Vermieter sind sowieso schon die Geier der Nation. Wenn ich die Miete für eine 80-qm-Wohnung um 56,00 EUR/Monat erhöhen würde, stände mein Haus wahrscheinlich bald leer.
Also tue ich es nicht und ergebe mich in das Schicksal, weiterhin ein unbeliebter Vermieter zu sein, dessen ohnehin geringe Rendite auf die Mietparteien aufgeteilt wird.

Zudem kommt bei mir der Gedanke auf, das Haus zu verkaufen und ohne jeglichen Ärger (Nebenkostenabrechnungen, Instandhaltung, Neuvermietungen etc.) das Geld gewinnbringend anzulegen und ein geruhsames Leben zu führen.

Was meint Ihr? Ist meine Auslegung der Urteile richtig? Oder liege ich vollkommen daneben?

fin Experte!

Es sind nur die starren Fristen für Schönheitsreparaturen für ungültig erklärt worden. Das bedeutet nicht, dass die Mieter von nun an gänzlich davon befreit sind.
Schönheitsreparaturen sind nach wie vor vom Mieter zu leisten, wenn das im Mietvertrag vereinbart wurde. Es kommt aber mehr auf den Einzelfall an, z.B. Abhängigkeit der Schönheitsreparatur vom Zustand der Wohnung und der Wohndauer des Mieters.

hehey

@ asseego:
ich gebe Ihnen Recht, dass auch der Mieter Verpflichtungen aus den mietvertrag hat.
Ein einseitiges Recht, bei welchem der Vermieter verlangen kann, dass er ein Haus baut und anschließend 30 Jahre nie mehr etwas darin investieren muss und alle Investitionen den Mieter anlastet, wäre mir persönlich allerdings zu einseitig und eine Benachteiligung der Vermieter, die kooperativ mit ihren Mietern umgehen.
Aber das ist ein anderes Thema, das dann auch in einem extra Thread behandelt werden sollte.

@fin:
Ich beziehe mich auf ein anderes BGH-Urteil, bei dem Schönheitsreparaturklauseln in Verbindung mit Endrenovierungsklauseln als nichtig anerkannt wurden. Dennoch vielen Dank für Ihre Information <!-- s :) --><!-- s :) -->

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