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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Guten Morgen zusammen,

habe eben dieses super Forum entdeckt und habe nun gleich die erste Frage.

Meine Freundin und ich haben unsere gemeinsame Wohnung fristgerecht zum 30.04.06 gekündigt.

Da sich unser Vermieter gestern Abend mit neuen Nachmietern für heute Abend angekündigt hat, wollte ich nur mal wissen ob ich potentiellen Nachmietern ALLE Räume zeigen muß oder ob ich unseren Keller (da dort im Moment etwas Chaos herrscht wegen den ganzen Umzugskartons,Reifenstapeln und sonstigem Kleinzeug) aussen vor lassen kann...ein Kellerraum ist ja nun eigentlich nichts besonderes...

Würde mich über eine Antwort freuen, sonst muss ich nämlich heut nochmal Hand anlegen im Keller

Viele Grüße und besten Dank im Voraus
Alex

1 Kommentar zu „Besichtigung/ Nachvermietung wegen Kündigung”

neuer Experte!

hallo,

24 stunden voher sollte die Besichtigung des Vermieters angekündigt werden, das scheint bei Ihnen der Fall zu sein, ich denke mal, das der Vermieter mit dem Nachmieter alle Räume in "Augenschein" nehmen darf, da sich der Nachmieter ja ein "Bild" über den gesamteindruck der Mietwohnung machen muß !

Aber was ist den so schlimm, das es im Keller "Unordentlich" ist, dafür ist ein Keller ja da <!-- s :) --><!-- s :) -->, ihr Vermieter wird und kann Sie ja nicht zwingen Ihren Keller aufzuräumen, nur nach dem Auszug, müssen Sie den Keller räumen/Säubern, da haben Sie ja noch bis Ende 04/06 Zeit.

Also, ruhig den Vermieter und den Nachmieter die Wohnung besichtigen lassen, sollte der Vermieter / Nachmieter was zum Thema "Unaufgeräumter Keller " sagen, dann einfach Antworten:

" Wir bis zu Auszugstermin fristgercht geräumt/gesäubert "

Gruß

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Dem Vermieter steht ein Besichtigungsrecht nach § 809 BGB zu. Im Übrigen bestehen keine konkreten gesetzlichen Regelungen. Die Ausübung ist mit dem Hinweis auf das dem Mieter in den gemieteten Räumen zustehende Hausrecht begrenzt. Das Betreten der Räume ist dem Vermieter nur gestattet, wenn es notwendig ist oder der Wahrung seiner Rechte dient.

Letzteres ist bei Besichtigungen durch Kauf- oder Mietinteressenten nach Kündigung der Fall, Ablesen von Messeinrichtungen oder der Erstellung eines Aufmaßes zum Zwecke der Mieterhöhung. Ohne Vorliegen eines konkreten Anlasses gesteht die Rechtsprechung dem Vermieter ein Besichtigungsrecht in Abständen von 2 Jahren zu. Vertraglich können aber auch andere Regelungen getroffen werden. Aber: bei Vereinbarungen über ein Besichtungsrecht werden die Grenzen der Vertragsfreiheit schneller erreicht, als bei vergleichbaren anderen Regelungen denn, selbst ein individuell ausgehandeltes, einzelvertraglich vereinbartes, jederzeitiges Besichtigungsrecht des Vermieters ist unwirksam (nicht nur in Formularmietverträgen), da es gegen Art. 13 Abs. 1 GG (Unverletzlichkeit der Wohnung) verstößt!

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