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Bundesgerichtshof bestätigt Verzicht auf Kündigungsrecht



Das Bundesgericht hat am 22.12.2003 (Az.: VIII ZR 81/03) - noch nicht veröffentlicht - dem Vermieter eine Möglichkeit an die Hand gegeben, trotz des Wegfalls des Mietvertrages auf bestimmte Zeit im Wohnraummietrecht den Mieter eine Zeitlang zu binden.

Zwar wurde eine unbestimmte Mietzeit bzw. keine bestimmte Mietzeit zwischen den Parteien vereinbart, der Mieter hatte in einer Zusatzvereinbarung jedoch für 60 Monate auf sein gesetzliches Kündigungsrecht verzichtet. Dies hätte dem Mieter eine Kündigungsfrist von drei Monaten nach § 573c I BGB zugebilligt. § 573 c IV BGB untersagt eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung, so dass zu entscheiden war, ob durch den Kündigungsverzicht gegen nicht dispositives Recht verstoßen wurde.



Das Bundesgericht hat anders als die Vorinstanz diese Vereinbarung nicht als Verstoß gegen das gesetzliche Gebot der dreimonatigen Kündigungsfrist für den Mieter gesehen. Begründet wurde dies damit, dass ja nicht von der gesetzlichen Kündigungsfrist abgewichen wurde, da deren Fristen nicht geändert wurden. Da der Mieter nur auf sein Kündigungsrecht für einen bestimmten Zeitraum verzichtet hatte, dieses Recht nach Ablauf des Verzichts unverändert zur Verfügung steht, ist dieser Verzicht zulässig.



Damit waren zwei weitere Fragen zu beantworten. Zum einen bleibt zu klären, wer das Recht oder die Pflicht zur Weitervermietung innerhalb des Verzichtszeitraumes hat. Sicherlich wird der Mieter berechtigt sein, einen Untermieter vorzuschlagen und bei Ablehnung durch den Vermieter mit der kurzen dreimonatigen Frist zu kündigen. Fraglich bleibt, ob der Mieter auch vorzeitig kündigen kann, wenn ihm Sondergründe wie nach der bisherigen Rechtsprechung bei Notwendigkeit eines Umzuges in ein Altenheim oder als Soldatenversetzung zur Seite stehen. Dies dürfte zu bejahen sein, da auch bisher bei noch länger laufenden Zeitmietverträgen entsprechend entschieden wurde. Hierzu hat der BGH keine Stellung genommen.



Zum anderen stellte sich in diesem Zusammenhang die Frage, ob die nach der Mietrechtsreform noch verbliebene Regelung des § 575 BGB zum sogenannten qualifizierten Zeitmietvertrag dem Kündigungsverzicht entgegensteht. Hierzu hat der BGH ausdrücklich festgestellt, dass dies nicht der Fall ist, da diese streng normierten Einzelfälle der Zeitbestimmung die Ausnahme davon darstellen, dass ein Wohnraummietvertrag alleine durch Zeitablauf enden kann und der Mieter alleine dadurch seine Wohnung durch Unkenntnis verliert.

Bei einem Kündigungsverzicht geht es aber nur um eine längere Vertragsbindung, die die gesetzliche Regelung, wie auch durch den Gesetzgeber im Regierungsentwurf formuliert, nicht verletzt.

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