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Formularmietvertrag: "Starre" Fristen für Schönheitsreparaturen sind unwirksam

Die Klausel in einem Formularmietvertrag, mit der dem Mieter die Ausführung der Schönheitsreparaturen nach einem "starren" Fristenplan auferlegt wird, ist unwirksam.

Dies machte der Bundesgerichtshof (BGH) in einem aktuellen Urteil deutlich. Umstritten war eine Formulierung im Mietvertrag, nach der der Mieter spätestens nach zwei Jahren Küche, Bad und Toilette sowie spätestens nach fünf Jahren alle übrigen Räume renovieren musste.

Der BGH begründete seine Entscheidung damit, dass es sich bei der Bestimmung in dem Formularmietvertrag um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handele, die einseitig durch den Vermieter vorgegeben werde. Sie unterliege daher einer besonderen Wirksamkeitsprüfung. Ergebnis dieser Prüfung sei die Unwirksamkeit der Klausel, da sie dem Mieter ein Übermaß an Renovierungsverpflichtungen auferlege. Nach dem Gesetz sei eigentlich der Vermieter zur Renovierung der Wohnung verpflichtet. Er müsse die Wohnung in einem vertragsgemäßen Zustand zur Verfügung stellen und auch erhalten. Zwar könne er diese Pflicht durch Vereinbarung auf den Mieter abwälzen. Jedoch sei eine formularvertragliche Bestimmung, die den Mieter mit Renovierungsverpflichtungen belaste, die über den tatsächlichen Renovierungsbedarf hinausgehen, mit der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar. Sie würde dem Mieter eine höhere Instandhaltungsverpflichtung auferlegen, als der Vermieter nach dem Gesetz schulden würde. Zudem sei ein Interesse des Vermieters, den Mieter zur Renovierung der Wohnung zu verpflichten, obwohl ein Renovierungsbedarf tatsächlich noch nicht bestehe, nicht schützenswert (BGH, VIII ZR 361/03).

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