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Mietzahlung: Verrechnung der Miete mit Kaution ist nicht mög
Gast
hat diese Frage am 01.01.2005 gestellt

Mietzahlung: Verrechnung der Miete mit Kaution ist nicht möglich
Der Mieter muss seine Miete monatlich in voller Höhe zahlen. Er kann vom Vermieter keine Verrechnung mit der Kaution verlangen.
Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. Es hob hervor, dass die Kaution dem Vermieter als Sicherheit für die aus dem Mietverhältnis begründeten Forderungen an den Mieter diene. Der Mieter könne daher mit der Kaution nicht aufrechnen. Eine Aufrechnung sei nur mit bereits fälligen Ansprüchen möglich. Bei der Kaution sei aber nicht sicher, ob der Mieter überhaupt einen Anspruch auf Rückzahlung habe. Das ließe sich erst nach Abschluss des Mietverhältnisses beurteilen (OLG Frankfurt a.M., 2 W 10/04).
Der Mieter muss seine Miete monatlich in voller Höhe zahlen. Er kann vom Vermieter keine Verrechnung mit der Kaution verlangen.
Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. Es hob hervor, dass die Kaution dem Vermieter als Sicherheit für die aus dem Mietverhältnis begründeten Forderungen an den Mieter diene. Der Mieter könne daher mit der Kaution nicht aufrechnen. Eine Aufrechnung sei nur mit bereits fälligen Ansprüchen möglich. Bei der Kaution sei aber nicht sicher, ob der Mieter überhaupt einen Anspruch auf Rückzahlung habe. Das ließe sich erst nach Abschluss des Mietverhältnisses beurteilen (OLG Frankfurt a.M., 2 W 10/04).
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