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Anspruch aus Abschlagsrechnung

trotz Schlussrechnungsreife: OLG Naumburg Urteil vom 22.05.2003 - 7 U 10/03



Die Klägerin hatte für die Beklagte auf der Grundlage eines VOB-Bauvertrages Erdarbeiten ausgeführt. Für den Aushub von insgesamt 4 Baugruben vereinbarten die Parteien eine Auftragssumme, die sich aus der Summe der im zugrunde liegenden Leistungsverzeichnis ausgewiesenen Einzelpreise und Mengen zusammensetzte. Die Beklagte prüfte eine erste Abschlagsrechnung der Klägerin, strich dabei eine abgerechnete Position ganz und kürzte im Übrigen verschiedene Mengen. Die Klägerin erstellte unter dem gleichen Datum ihre Abschlagsrechnung neu und berücksichtigte dabei die von der Beklagten vorgenommenen Kürzungen. Den sich aus dieser Abschlagsrechnung ergebenden Betrag klagte sie ein. Sie hatte zu diesem Zeitpunkt den abgerechneten Leistungsstand für 3 Baugruben vollständig erbracht. Die Beklagte kündigte daraufhin den Werkvertrag. Das LG gab der Klage in voller Höhe statt. Es sah die Forderung der Klägerin aus deren Abschlagsrechnung als fällig an. Daran ändere auch die erst im Prozess erfolgte Kündigung des Werkvertrages nichts. Grundsätzlich sei es zwar richtig, dass nach einem gekündigten Werkvertrag Schlussrechnung zu legen sei. Hier sei die Klägerin jedoch nach Treu und Glauben dazu nicht verpflichtet gewesen, da in der korrigierten Abschlagsrechnung sämtliche von ihr bis zur Kündigung erbrachten Leistungen prüfbar abgerechnet seien und sie darüber hinaus keine Ansprüche geltend mache.



Das OLG Naumburg hat das Urteil des LG im Wesentlichen aufrecht erhalten. Es teilt die Auffassung des LG und hebt hervor, dass der Abschlagsrechnung in diesem konkreten Falle Schlussrechnungscharakter i. S. d. § 8 Nr. 6 VOB/B zukomme. Die Abschlagsrechnung enthalte alle Angaben, die dem Informations- und Kontrollinteresse der Beklagten genügen. Entsprechend habe die Beklagte die Rechnung auch geprüft. Dass die Klägerin im Laufe des Berufungsrechtszuges eine offizielle Schlussrechnung eingereicht habe, auf die sie ihren Anspruch hilfsweise stütze, ändere daran nichts. Das OLG stützt seine Auffassung auf § 16 Nr. 3 Abs. 1 Satz 3 VOB/B, wonach Abschlagszahlungen als unbestrittenes Guthaben auch nach Erteilung der Schlussrechnung noch geltend gemacht werden könnten.
Stichwörter: anspruch + abschlagsrechnung

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