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Ausgleich ehebezogener Zuwendungen

Das Oberlandesgericht Braunschweig hatte sich mit der Frage zu befassen, wie Zuwendungen, die während der Ehezeit gemacht wurden und deren Rückgewähr beim Scheitern der Ehe verlangt wird, rechtlich zu behandeln sind. In Betracht kommt in derartigen Fällen ein schuldrechtlicher Rückgewähranspruch unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben oder - beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft - ein entsprechender Ausgleich beim Zugewinn.

Das Gericht gab dem bei der Ehescheidung durchzuführenden Zugewinnausgleich grundsätzlich den Vorrang. Eine schuldrechtliche Rückabwicklung kann nur in ganz engen Grenzen erfolgen, insbesondere wenn es andernfalls zu einem unerträglich unbilligen Ergebnis käme. Hieran fehlt es im Regelfall, wenn dem Zuwendenden über den durchgeführten Zugewinnausgleich wertmäßig die Hälfte der Zuwendung schließlich wieder zufließt.

Beschluss des OLG Braunschweig vom 25.04.2001
7 W 35/00
OLGR Braunschweig 2001, 207
FamRB 2002, 2
Stichwörter: ausgleich + ehebezogener + zuwendungen

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