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Kein gemeinschaftliches Testament von Nichtverheirateten

Nach § 2267 genügt es zur Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments, wenn einer der Ehegatten das Testament handschriftlich niederlegt und beide Ehegatten die gemeinschaftliche Erklärung eigenhändig unterzeichnen. Diese besondere Testamentsform ist jedoch verheirateten Eheleuten vorbehalten. Nicht verheiratete, zusammenlebende Personen sind auf die Errichtung von Einzeltestamenten oder auf eine notarielle Beurkundung angewiesen.

Nach einer Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts ist in der Regel davon auszugehen, dass das unwirksame „gemeinschaftliche Testament“ eines unverheirateten Paares als Einzeltestament desjenigen gültig bleibt, der den Text der letztwilligen Verfügung handschriftlich niedergelegt und auch unterschrieben hat. Die Verfügung des anderen, der den Text lediglich unterzeichnet hat, ist jedoch formunwirksam.

Beschluss des BayObLG vom 27.03.2001
1 Z BR 130/00
FamRZ 2001, 1563

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