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Anspruch auf Aufstockung der Arbeitszeit?
Die Klägerin ist langjährig in der Versorgungsverwaltung des beklagten Landes beschäftigt. Aus Anlaß der Geburt ihrer Tochter erhielt sie zunächst für die Dauer von drei Jahren Sonderurlaub. Daran anschließend vereinbarte sie ab 1. März 1992 mit dem beklagten Land eine Verringerung auf die Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen tariflichen Arbeitszeit. Dieser Arbeitsvertrag ist auf unbestimmte Zeit geschlossen. Über eine lediglich befristete Herabsetzung der Arbeitszeit haben die Parteien anläßlich der Vertragsänderung nicht gesprochen. Spätere Anträge der Klägerin, die Arbeitszeit auf Dauer aufzustocken, lehnte das beklagte Land wegen fehlender Haushaltsmittel (Stellenabbau seit 1993) ab.

Die Klägerin hat von dem beklagten Land den Abschluß eines Arbeitsvertrags mit der regelmäßigen tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit verlangt. Sie hat geltend gemacht, das beklagte Land habe seine Fürsorgepflicht verletzt. Es habe sie nicht über die Möglichkeit aufgeklärt, die Arbeitszeit nur befristet zu verringern.

Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht haben der Klage stattgegeben. Die Revision des beklagten Landes hatte vor dem Neunten Senat Erfolg.

Das beklagte Land schuldet der Klägerin keine Vollzeitbeschäftigung als Wiedergutmachung einer Pflichtverletzung. Voraussetzung für einen solchen Schadenersatz wäre, daß der Arbeitgeber bei der Vertragsänderung ein ihm erkennbares Informationsbedürfnis der Arbeitnehmerin mißachtet hätte. Daran fehlt es hier. Die Folgen, die sich aus einer auf unbestimmte Zeit vereinbarten Verringerung der Arbeitszeit ergeben, sind überschaubar. Soweit kein Anspruch auf Verlängerung der Arbeitszeit aus anderen Gründen besteht, ist der Arbeitnehmer auf das Einvernehmen des Arbeitgebers angewiesen. Die spätere Weigerung des beklagten Landes, der Klägerin auf Dauer eine Vollzeitbeschäftigung anzubieten, verstößt nicht gegen europarechtliche Vorgaben. Über einen Anspruch auf Verlängerung der Arbeitszeit nach dem zum 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Teilzeit- und Befristungsgesetz oder aufgrund Tarifrechts hatte der Senat nicht zu entscheiden.

BAG Urteil vom 13. November 2001 - 9 AZR 442/00 -
Stichwörter: anspruch + arbeitszeit + aufstockung

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