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Navigationssystem in Dienstwagen nicht steuerpflichtig

Stellt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Kraftfahrzeug für private Fahrten zur Verfügung, so ist der darin liegende Vorteil in aller Regel als Arbeitslohn zu erfassen und zu versteuern. Dies gilt jedoch nur für das Fahrzeug als solches und nicht für Telekommunikationseinrichtungen wie ein Autotelefon oder -fax.

Unter den Begriff „Telekommunikation“ fällt - so das Finanzgericht Düsseldorf - auch ein in den Dienstwagen eingebautes Navigationssystem, da auch hier eine Art Datenübertragung vorliegt. Derartige Geräte unterliegen somit nicht der Lohnsteuerpflicht.

Urteil des FG Düsseldorf vom 04.06.2004
18 K 879/03 E
Pressemitteilung des FG Düsseldorf

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