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Arbeits- und Angestelltenrecht - Berufsausbildung

15.11.2000 5 AZR 296/99 In einem vollständig von der Bundesanstalt für Arbeit finanzierten Ausbildungsverhältnis zwischen einer überbetrieblichen Bildungseinrichtung und einem beruflichen Rehabilitanden nach § 56 AFG (öffentlich finanziertes, dreiseitiges Ausbildungsverhältnis) kann die Nichtanwendung von § 10 Abs. 1 Satz 1 BBiG mit der Folge geboten sein, daß Vergütungsansprüche des auszubildenden Rehabilitanden nicht bestehen. Ausbildungsvergütung einer beruflichen Rehabilitandin BBiG § 10 Abs. 1 Satz 1, § 1 Abs. 1, Abs. 5, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 BGB § 133 AFG § 33 Abs. 2, § 56 Abs. 1, Abs. 2, § 59 Abs. 1 Anordnung des Verwaltungsrats der Bundesanstalt für Arbeit über die Arbeitsförderung und Berufsförderung Behinderter vom 31. Juli 1975 § 23 a, § 24 Abs. 3, Abs. 4, § 27 Abs. 2

Aktenzeichen: 5AZR296/99 Paragraphen: Datum: 2000-11-15

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