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Erstattung von Gutachterkosten bei Mängelfeststellung

Besteht zwischen den Mietparteien nach Beendigung des Mietverhältnisses Uneinigkeit über durchzuführende Schönheitsreparaturen und sonstige Schäden, kann ein Sachverständigengutachten für Klarheit sorgen. Befindet sich der Mieter mit der Durchführung der Arbeiten in Verzug, hat er in der Regel auch die Kosten für ein solches Gutachten zu tragen.

Voraussetzung für die Ersatzfähigkeit ist aber, dass das Gutachten zur Durchsetzung der aus der Feststellung des Wohnungszustandes folgenden Ansprüche erforderlich ist. Wenn letztlich - wie in einem vom Kammergericht Berlin entschiedenen Fall - gar keine auf dem festgestellten Wohnungszustand beruhenden Ansprüche bestehen, sind auch Gutachtenkosten nicht erstattungsfähig.

Urteil des KG Berlin vom 12.08.2004
8 U 41/04
KGR Berlin 2005, 34

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