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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Folgendes Problem:
Ich habe bis 31.04.05 in einer Mietwohnung gewohnt und dafür eine Mietkaution von 1500€ geleistet. Diese habe ich in Form eines verpfändeten Kautionskontos an meinen Vermieter übergeben. Nun würde ich gerne diese Kaution wiederbekommen. Leider ist mein Vermieter nur über eine Hausverwaltungsgesellschaft, mit einem nicht gesellschaftsfähigen Hausverwalter, zu erreichen, welcher in Vergangenheit alle von mir gestellten Ansprüche während des Mietverhältnisses pauschal abgelehnt hat. Es ist also eine Verschleppung von der anderen Seite zu erwarten. Ich habe nun folgendes Problem. Ich brauche zur Auflösung des Kautionskontos, dieses kann nur vollständig aufgelöst werden, die Unterschrift meines Vermieters. Der Hausverwalter hat aber bereits angekündigt, dass er einen Teil der Kaution für die Deckung eines eventuell entstehenden Anspruchs aus der Betriebskostenabrechnung zurückbehalten will. Nebenkosten für die Jahre 04 und die vier Monate 05. Nun würde ich gerne einen Brief versenden, in dem ich die Leistung der Kaution in Form der Unterschrift für fällig erkläre ( Ansprüche auf Schönheitsreparaturen und Verschlechterung sind ja verjährt) und ab Fälligkeit Verzug eintreten lassen, mit der Möglichkeit Zinsen und Schadensersatz zu fordern. Nun kann der Hausverwalter aber sagen, er wolle den Teil der Nebenkosten bis zur Abrechnung, die er Erst nach Ende des Jahres durchführen will, behalten. Und da ich das Kautionskonto nur vollständig auflösen kann, wird er die Unterschrift verweigern.
Wenn das so rechtens ist, kann der Vermieter mit diesem Einwand ohne in Verzug zu geraten, die Auszahlung der Kaution bis zum Datum an dem er die Nebenkosten nicht mehr geltend machen darf behalten. In meinem Fall also bis 01.01.06, anderthalb Jahre.
Meine Fragen sind nun:
1.) Ist das oben dargestellte so anerkannte Rechtslage? Den Teil den der Vermieter einbehalten dürfte, zur Deckung einer negativen Betriebskostenabrechnung ist doch pro Jahr ein monatlicher Nebenkostenvorschuss? In meinem Fall, wegen anderthalb Jahren Nebenkosten, wären das 150 €. Darf der Vermieter wegen einer, lediglich möglichen Forderung über 1/10 meines Kautionsanspruches die Unterschrift überhaupt verweigern.
2.) Besteht ein Anspruch, dass der Vermieter bis zu einem bestimmten Zeitpunkt die Abrechnung machen muss. Das Amtsgericht Frankfurt hat mal festgestellt, dass in der Regel die Abrechnung 6 Monate nach Ende sog. „ Rechnungsperiode“ fällig wird. Endet diese Rechnungsperiode bei Auszug oder erst nach den vom Vermieter als solchem bestimmten Zeitraum?
3.) Kann ich nun einen Brief an meinen ehemaligen Vermieter schicken, in dem ich die Abrechnung fällig stelle in einer Frist von 7 Tagen und für danach die Unterschrift verlange? Kann ich danach in einem weiteren Brief die Unterschrift fällig stellen und nach Ablauf einer Frist den Verzug ankündigen, mit der Folge von Zinsen und Schadensersatz?

1 Kommentar zu „Auszug/Kaution/Fälligkeit der Betriebskostenabrechnung”

Gast Experte!

Ohne Ihren langen Beitrag im Einzelnen gelesen zu haben, denn dafür ist er etwas zu lang gelten folgende Fristen:


Über die geleistete Kaution muss ein Vermieter i.d.R. innerhalb einer Sechs-Monats-Frist abrechnen. Dies gilt für Schäden und Renovierungspflichten.
Hatte der Mieter eine Nachzahlung bei der letzten Nebenkostenabrechnung und ist bei der nächsten auch eine zu erwarten, so kann der Vermieter die Kaution auch über diese Frist hinaus einbehalten.
Für die Nebenkosten 2004 muss er bis zum 31.12. dieses Jahres abgerechnet haben. Diese Frist wäre noch in Ordnung.
Rechnet er für 2005 ebenso spät ab, so wird er die Kaution sicher nicht noch ein Jahr behalten dürfen.
Wenn Sie sich vertrauenswürdig zeigen, Ihrer Pflicht mit Angabe Ihrer neuen Adresse nachkommen, sollten Sie die Kaution auf jeden Fall nach der Frist, die Ihnen der Vermieter zur Begleichung der nächsten Nachzahlung setzt, bekommen wenn Sie bezahlt haben.

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