Wohnen und leben
Einloggen Registrieren
Werbung
Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Hinweispflicht bei Schimmelbildung

Der Verkäufer eines Hauses oder einer Wohnung muss jedenfalls dann ungefragt auf eine bestehende Schimmelbildung hinweisen, wenn diese auch bauliche Ursachen hat und nicht durch bloßes Lüften der Räume zu beseitigen ist. Dies gilt auch für den Fall eines umfassenden vertraglichen Gewährleistungsausschlusses.

Urteil des LG München vom 25.11.2003
26 O 1290/02
Praktiker Report Heft 1/2004, Seite 8.4

0 Kommentare zu „Hinweispflicht bei Schimmelbildung”

Antwort schreiben

Nur registrierte Benutzer können auf Beiträge antworten.