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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Störung durch überwuchernde Balkonbepflanzung

Soweit im Mietvertrag nichts anderes geregelt ist, ist jeder Mieter berechtigt, seinen Balkon in üblicher Weise zu bepflanzen. Häufig kommt es jedoch mit den Mietern der darunter liegenden Wohnungen zum Streit, wenn ständig abgestorbene Blüten auf deren Balkon oder Terrasse fallen oder übermäßiges Gießen permanent für Überschwemmungen sorgt.

Der übliche Gebrauch des Balkons ist nach Auffassung des Landgerichts Berlin dann überschritten, wenn ein Balkon mit einem Knöterich derart überwuchert ist, dass die Pflanze erheblich über die Balkonbrüstung hinausragt und dadurch auf der darunter liegenden Terrasse zu beträchtlichen Verschmutzungen führt.

Hinweis: Solche Ansprüche können in der Regel nicht direkt gegen den darüber liegenden Mieter geltend gemacht werden. Sie sind vielmehr an den Vermieter zu richten, der verpflichtet ist, gegen die beanstandeten Störungen vorzugehen. Tut er das nicht, kann dies zu einer Mietminderung berechtigen.

Urteil des LG Berlin vom 28.10.2002
67 S 127/02
Hausbesitzer Zeitung Heft 12/2003, Seite 14

1 Kommentar zu „Störung durch überwuchernde Balkonbepflanzung”

Gast Experte!

Umlage der Aufzugskosten

Eine gleichmäßige Umlage der Aufzugskosten auf alle Mieter ist trotz der offensichtlichen Benachteiligung einer im Erdgeschoss wohnenden Mietpartei rechtlich nicht zu beanstanden.

LG Augsburg
4 S 3689/02
Handelsblatt vom 18.06.2003

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