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Heizkostenabrechnung nach gesetzlicher Vorgabe

Enthält die Teilungserklärung einer Eigentumswohnanlage hinsichtlich der Umlage der Heizungs- und Warmwasserkosten eine wegen Fehlens der erforderlichen Verbrauchserfassungsgeräte nicht durchführbare Regelung, so können die Eigentümer nicht mit einfacher Mehrheit einen anderen Abrechnungsmodus (hier Schätzung) beschließen. Es gilt in solchen Fällen vielmehr ausschließlich die gesetzliche Regelung des § 16 Abs. 2 WEG, wonach die Heizkosten nach Eigentumsanteilen umzulegen sind.

Beschluss des OLG Köln vom 17.06.2002
16 Wx 73/02
RdW 2003, 123

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