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Achtung: kurze Verjährung bei mietrechtlichen Schadensersatz
Gast
hat diese Frage am 01.01.2005 gestellt

Achtung: kurze Verjährung bei mietrechtlichen Schadensersatzansprüchen
Schadensersatzansprüche des Vermieters wegen unterlassener Schönheitsreparaturen unterliegen der kurzen, sechsmonatigen Verjährungsfrist (§ 558 BGB). Dies gilt auch dann, wenn der Vermieter Ersatz eines Mietausfalls verlangt, der ihm während der Durchführung eines die Wohnungsmängel betreffenden Beweissicherungsverfahrens und notwendiger Reparaturarbeiten entstanden ist.
Urteil des OLG Koblenz vom 22.08.2001
9 U 1480/00
OLGR Koblenz 2002, 25
Schadensersatzansprüche des Vermieters wegen unterlassener Schönheitsreparaturen unterliegen der kurzen, sechsmonatigen Verjährungsfrist (§ 558 BGB). Dies gilt auch dann, wenn der Vermieter Ersatz eines Mietausfalls verlangt, der ihm während der Durchführung eines die Wohnungsmängel betreffenden Beweissicherungsverfahrens und notwendiger Reparaturarbeiten entstanden ist.
Urteil des OLG Koblenz vom 22.08.2001
9 U 1480/00
OLGR Koblenz 2002, 25
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