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Ausschreibung: Schadensersatzansprüche bei fehlerhaftem Vergabeverfahren

An der Vergabe öffentlicher Aufträge interessierte Bieter dürfen grundsätzlich darauf vertrauen, dass der öffentliche Auftraggeber das Verfahren über die Vergabe seiner Aufträge ordnungsgemäß und unter Beachtung der für ihn geltenden Bedingungen einleitet und durchführt. Eine Verletzung dieses Vertrauens kann zu einer Haftung nach den Grundsätzen des Verschuldens bei Vertragsschluss führen. Der geschädigte Bieter kann dann unter anderem Ersatz seines entgangenen Gewinns verlangen.

Die Behörde darf das Ausschreibungsverfahren nur aus schwerwiegenden Gründen aufheben. Hierbei sind strenge Maßstäbe anzulegen. Die Aufhebung ist nicht schon deshalb gerechtfertigt, weil der Ausschreibende bei der Einleitung oder der Durchführung des Verfahrens fehlerhaft gehandelt hat. Der Ausschreibende kann sich auch nicht auf die der Ausschreibung beigefügten Bedingungen berufen, nach denen er jederzeit von einer Vergabe des Auftrags hätte absehen können. Eine derartige Bestimmung ist wegen der Verletzung der aus dem Gemeinschaftsrecht fließenden Verpflichtungen und auch wegen unangemessener Benachteiligung des Bieters (§ 9 Abs. 1 AGB-Gesetz) unwirksam.

Urteil des BGB vom 12.06.2001
10 ZR 150/99
NJW 2001, 3698

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