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Keine Haftungsbeschränkung einer GbR in AGB

In einem Grundsatzurteil hat der Bundesgerichtshof im Jahre 1999 entschieden, dass der Zusatz „,mit beschränkter Haftung“ die persönliche Haftung von Gesellschaftern einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) nicht wirksam beschränken kann. Eine Haftungsbeschränkung ist danach nur im Einzelfall durch eine individuell getroffene Vereinbarung der GbR mit dem Vertragspartner zu erreichen (II ZR 371/99).

In Fortführung dieser Entscheidung urteilte nun das Oberlandesgericht Stuttgart, dass eine solche Haftungsvereinbarung nicht wirksam in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) getroffen werden kann. Eine derartige Regelung hält der Inhaltskontrolle des AGB-Gesetzes nicht stand. Da eine Haftungsbeschränkung bei einer GbR dem gesetzlichen Grundgedanken zuwider läuft, ist eine entsprechende Vertragsklausel als unwirksam anzusehen.

Hinweis: Das AGB-Gesetz ist seit dem 01.01.2002 in den §§ 305 bis 310 BGB enthalten.

Urteil des OLG Stuttgart vom 09.11.2001
2 U 138/01
NJW Heft 3/2002, Seite VIII
Betriebs-Berater 2001, 2607
Stichwörter: gbr + haftungsbeschränkung + keine + agb

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