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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Meine Nachbarin ist eine alte, fast blinde, gehbehinderte ehemalige Opernsängerin, die schon seit über 20 Jahren in ihrer Wohnung lebt. Sie übt täglich ihre Arien und leider klingt es nicht besonders schön, sie kreischt eher, als würde sie abgestochen, als dass sie singt. Sie sieht täglich fern / hört Radio.

Gesang und Geräte sind so laut, dass die Geräusche meinen TV / Radio in Normallautstärke übertönen. Normalerweise mache ich abends, wenn ich von der Arbeit heimkomme, einfach meinen Radio lauter, nur auf Dauer kann ich keine so laute Musik hören. Teilweise singt sie schon vor 8 Uhr morgens und hat abends um 10 noch ihre Geräte eingeschaltet.

Dies wußte ich bei Anmietung nicht. Langsam geht der Lärm an meine Nerven.

Was kann ich tun? Danke für die Antworten.
Stichwörter: lautes + nachbarwohnung + kreischen

2 Kommentare zu „lautes "Kreischen" aus der Nachbarwohnung”

Tomraid Experte!

Hallo Kai,

das LG Hamburg hat zwar entschieden, dass jeder ein Recht hat, in seiner Wohnung ungestört zu leben und sich deshalb gegen unzulässigen Lärm wehren kann (WM 84, 79), doch ist nicht jedes Geräusch verboten, juristisch - und nicht eben sehr bestimmt - formuliert, sind Geräusche nur dann nicht zulässig, wenn sie ein normal empfindender Durchschnittsmensch nicht mehr erträgt.

Mieter/innen, die sich durch das Verhalten der Nachbarn gestört fühlen, können direkt Ansprüche gegen sie geltend machen. Ausgenommen ist die normale Beeinträchtigung, die erst auf Grund des baulichen Zustand des Hauses, besonders der schlechten Schallisolierung, zur unzumutbaren Belästigung wird.

Mieter/innen können aber in jedem Fall vom Vermieter die Unterbindung des Lärms verlangen. Der Vermieter ist dazu verpflichtet, denn er hat die Wohnung in dem vertragsgemäßen Zustand zu erhalten (LG Hamburg WM 84, 97).

Eine Beeinträchtigung des Wohnwerts durch Lärm ist ein gerechtfertigter und sehr häufiger Grund für Mietminderungen.

MfG

Susanne Experte!

Während der gesetzl. Ruhezeiten, also 22 :o o und o6 :o o, kann das Ordnungsamt (Bürgertelefon) oder die Polizei wg. Ruhestörung gerufen werden.
Für einen Brief an den VM zur Unterlegung der Behauptung ein mind. einmonatiges Lärmprotokoll führen.

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