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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
In Unkenntnis der neuen Gesetzlage habe ich meinen Zeitmietvertrag (laut Vertrag jeweils zum 31.07. jeden Jahres kündbar) fristgerecht zum 31.07.2005 gekündigt, nachdem ich im Begriff war, eine Eigentumswohnung zu kaufen. Leider ist der Kauf kurzfristig geplatzt. Hiervon habe ich meinen Vermieter umgehend in Kenntnis gesetzt und um eine Verlängerung des Mietverhältnisses gebeten. Er hatte sich noch nicht um einen Nachmieter bemüht. Nachdem ich kurz darauf ein anderes Wohnobjekt gekauft habe, das noch aufwendig renoviert werden muss, habe ich meinem Vermieter mitgeteilt, dass ich zum Ende Oktober ausziehen möchte.

Nun habe ich von ihm ein Schreiben erhalten, dass sich "das Mietverhältnis in ein solches von unbestimmter Dauer umwandelt (§ 545 BGB)". Was hat das für Folgen für mich? Da ich immer in schriftlichem und mündlichen Kontakt mit ihm war, betrachte ich die Verlängerung nicht als stillschweigend. Gelten nun alle Klauseln aus dem alten Zeitvertrag? Darin steht nämlich eine ungültige Renovierungsklausel, die laut neuer Rechtssprechung es mir erlaubt, ohne zu renovieren auszuziehen. Nun setzt mich mein Vermieter unter Druck, dass ich renovieren muss, weil ich noch nach der Kündigung in der Wohnung bleibe. Muss ich nun renovieren? Muss ich neu kündigen? Oder kann ich Einspruch erheben, weil ich ihm bereits vor Wochen mitgeteilt habe, wann ich ausziehen möchte?

Vielen Dank für Ihre Hilfe
Stichwörter: stillschweigende + verlängerung + wirkt + § + bgb

0 Kommentare zu „Wie wirkt sich § 545 BGB aus? Stillschweigende Verlängerung”

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