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Höherwertige Tätigkeit - vorübergehend oder auf Dauer? (Änderung der Rechtsprechung)
Die Parteien streiten darüber, ob das beklagte Land dem Kläger höherwertige Tätigkeit nur vorübergehend zuweisen durfte oder ob sie dem Kläger auf Dauer zusteht.

Der Kläger ist Angestellter in der Versorgungsverwaltung des beklagten Landes. Diese Verwaltung wird seit 1995 auf Grund eines Gutachtens einer Unternehmensberatung mit Rücksicht auf die schwindende Zahl der Versorgungsempfänger umgestellt: Die Zahl der Stellen wird landesweit um mehrere hundert verringert; zugleich wird die Stellenzahl infolge von Aufgabenverlagerungen und Änderungen der Arbeitsorganisation im einfachen Dienst verringert, dafür wird die Stellenzahl im mittleren und im gehobenen Dienst erhöht. Der Kläger erhält seit 1995 Vergütung nach Vergütungsgruppe (VergGr.) VII BAT. Der Kläger wurde ab Februar 1996 bis zum 31. Juli 2000 mit nach VergGr. V c BAT bewerteten Tätigkeiten "vorübergehend" betraut, zunächst bis Juli 1997 wegen Freihaltens der Stelle zwecks Zugangs einer namentlich benannten Beamtenanwärterin des mittleren Dienstes, anschließend bis zum 21. März 1998 wegen Vertretung einer bis dahin beurlaubten Beamtin. Sodann wurde ihm ab 22. März 1998 unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs zunächst bis Ende 1999, schließlich verlängert bis Ende Juli 2000 "vorübergehend" eine höherwertige Tätigkeit nach VergGr. V c BAT ohne nähere Angaben übertragen.

Für die Zeit ab Mai 1996 bis zum Ende der Übertragung der höherwertigen Tätigkeit erhielt der Kläger zusätzlich zur Vergütung nach VergGr. VII BAT den Unterschiedsbetrag zur Vergütung nach VergGr. V c BAT als Zulage. Der Kläger meint, ihm stehe ab 1. Januar 1999 Vergütung nach VergGr. V c BAT zu. Es sei rechtsmißbräuchlich gewesen, ihm die Tätigkeit nach der VergGr. V c BAT nur vorübergehend zu übertragen. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Hiergegen richtet sich die Revision des beklagten Landes.

Die Revision hatte Erfolg. An der früheren Rechtsprechung zur Rechtsmißbrauchskontrolle der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit hält der Senat nicht fest. Der Arbeitgeber muß bei seiner Entscheidung, ob er kraft seines Direktionsrechts die Übertragung der höherwertigen Tätigkeit nur vorübergehend vornimmt, entsprechend § 315 BGB billiges Ermessen walten lassen. Hierzu muß er vor allem das Interesse des Arbeitnehmers, die höherwertige Tätigkeit auf Dauer zu erhalten, und das Interesse des Arbeitgebers, die Tätigkeit nicht auf Dauer zu übertragen, gegeneinander abwägen. Die Übertragungen bis 21. März 1998 halten diesem Maßstab stand. Das Landesarbeitsgericht hat noch zu klären, ob es billigem Ermessen entsprach, dem Kläger die höherwertige Tätigkeit (VergGr. V c BAT) ab 22. März 1998 nur vorübergehend zu übertragen.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17. April 2002 - 4 AZR 174/01 - Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 30. November 2000 - 11 Sa 994/00 -

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