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Zwischenbeschlüsse einer Einigungsstelle
Bei der aufgrund einer umfassenden Neustrukturierung entstandenen Arbeitgeberin galten mehrere zT gekündigte Betriebsvereinbarungen zur betrieblichen Altersversorgung. Nach erfolglosen Verhandlungen über eine von der Arbeitgeberin angestrebte verschlechternde Neuregelung und Vereinheitlichung wurde eine Einigungsstelle errichtet. Diese faßte am 11. November 1999 mit Mehrheit einen Zwischenbeschluß, mit dem sie ihre Zuständigkeit bejahte. Weiter beschloß sie am 12. Januar 2000 mehrheitlich, daß die bisher bestehenden Betriebsvereinbarungen mit Wirkung zum 31. Dezember 1999 abgelöst würden. Die Ablösung werde durch eine noch zu formulierende Betriebsvereinbarung erfolgen, die von einem noch zu errichtenden Formulierungsausschuß zu erarbeiten sei. Der Vorsitzende stehe für Formulierungshilfen zur Verfügung. Beide mit Rechtsmittelbelehrungen versehenen Beschlüsse focht der Gesamtbetriebsrat am 7. Februar 2000 beim Arbeitsgericht an; sie seien unwirksam. Da ein Formulierungsausschuß wegen fehlender Beteiligung der Arbeitnehmerseite nicht zustande kam, beantragte die Arbeitgeberin die Fortsetzung des Einigungsstellenverfahrens. Die Einigungsstelle nahm gegen den Widerstand des Gesamtbetriebsrats ihre Arbeit wieder auf und beschloß am 9. Mai 2000 nach Auszug der Arbeitnehmerbeisitzer eine ausformulierte Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung. Auch dieser Beschluß ist angefochten. Das Verfahren ist insoweit noch in erster Instanz anhängig.

Nach Durchführung eines Anhörungstermins am 31. Mai 2000 wies das Arbeitsgericht den gegen die beiden Beschlüsse vom 11. November 1999 und 12. Januar 2000 gerichteten Antrag als unbegründet zurück. Die Beschwerde des Gesamtbetriebsrats ist vor dem Landesarbeitsgericht erfolglos geblieben. Auch die Rechtsbeschwerde des Gesamtbetriebsrats hatte im Ergebnis keinen Erfolg. Allerdings ist der gegen die beiden Beschlüsse der Einigungsstelle gerichtete Antrag unzulässig; beide Beschlüsse sind einer gesonderten Anfechtung nicht zugänglich.

Zwar hat das Bundesarbeitsgericht in der Vergangenheit eine gesonderte Anfechtung von Zwischenentscheidungen, in denen die Einigungsstelle ihre eigene Zuständigkeit festgestellt hatte, als statthaft angesehen. Der erkennende Senat hatte keinen Anlaß, allgemein zu der Frage Stellung zu nehmen, ob an dieser Rechtsprechung festzuhalten ist. Für eine etwa zunächst statthafte, nicht fristgebundene Anfechtung eines seine Zuständigkeit bejahenden Zwischenbeschlusses der Einigungsstelle wie des Beschlusses vom 11. November 1999 entfällt aber jedenfalls dann nachträglich das Feststellungsinteresse, wenn zum Zeitpunkt des Anhörungstermins erster Instanz bereits die umfassend anfechtbare Schlußentscheidung der Einigungsstelle vorliegt.

Der Beschluß vom 12. Januar 2000 ist schon deshalb nicht anfechtbar, weil es sich insoweit auch nach der Vorstellung der Einigungsstelle nicht um eine abschließende Regelung, sondern nur um eine einem Hinweis- und Auflagenbeschluß vergleichbare Zwischenentscheidung zur Herbeiführung einer weniger kostenaufwendigen betriebsautonomen Regelung handelte. Nach deren Scheitern hatte die Einigungsstelle ihre Arbeit fortzusetzen und hat dies auch getan. Derartige Zwischenentscheidungen im Einigungsstellenverfahren sind nicht gesondert, sondern nur als Teil der Neuregelung anfechtbar.

BAG, Beschluß vom 22. Januar 2002 - 3 ABR 28/01 - Vorinstanz: LAG Köln, Beschluß

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