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Kein "Vorsteuerabzug" bei der Grunderwerbsteuer Druckansicht
Mit Beschluss vom 13. September 2002 (Az. 4 V 1649/02) hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zu der Frage Stellung genommen, ob bei aufeinander folgenden Erwerbsvorgängen die für den ersten Erwerb gezahlte Grunderwerbsteuer auf die Grunderwerbsteuer des zweiten Erwerbs angerechnet bzw. nur in Höhe des Differenzbetrages erhoben werden kann.

Im Streitfall hatte der Antragsteller im Juni 2001 ein bebautes Grundstück für 350.000,-- DM erworben, das vom Verkäufer nur ein Jahr früher für 200.000,-- DM gekauft worden war. Das Finanzamt setzte daraufhin eine Grunderwerbsteuer in Höhe von 12.250 DM (= 3,5 % von 350.000,-- DM) gegen den Käufer (Antragsteller) fest. Der war jedoch der Ansicht, nur 5.250,-- DM zahlen zu müssen, denn der Verkäufer habe das identische Grundstück nur ein Jahr vorher für 200.000,-- DM gekauft und dafür bereits 7.000,-- DM Grunderwerbsteuer ge-zahlt. Infolge der kurzen Zeitspanne zwischen beiden Verkaufsvorgängen und dem Umstand, dass am Gebäude keine werterhöhenden Maßnahmen durchgeführt worden seien, müsse die Steuer für den ersten Erwerb beim zweiten Erwerb berücksichtigt werden. Das ergebe sich daraus, dass die Grunderwerbsteuer eine Sonderform der Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) sei, bei der es einen Vorsteuerabzug gebe. Andernfalls liege eine unzulässige Doppelbesteuerung vor, es gehe nicht an, dass sich der Staat an Grundstücksgeschäften doppelt bereichere.

Dieser Ansicht konnte sich das Finanzgericht Rheinland-Pfalz nicht anschließen und lehnte den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Grunderwerbsteuerbescheides ab. Es führte aus, ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Grunderwerbsteuerbescheides seien nicht erkennbar. Für das Ansinnen, das im Umsatzsteuergesetz verankerte System des Vorsteuerabzugs auf das Grunderwerbsteuergesetz zu übertragen, fehle die gesetzliche Grundlage. Das Grunderwerbsteuergesetz sehe die Berücksichtigung eines Vorsteuerbetrages grundsätzlich nicht vor, denn die Grunderwerbsteuer sei in erster Linie eine Verkehrssteuer. Der Umsatz von Waren sei auch nicht mit dem "Umsatz" von Grundstücken vergleichbar, da Grundstücke im Regelfall erworben würden, um sie zu behalten.

Der Senat hat gegen diesen Beschluss keine Beschwerde zugelassen. Nach Bekanntgabe des Beschlusses ist die Klage in gleichgelagerten Klageverfahren zurückgenommen worden.

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