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Schuldzinsenabzug für betriebliche Verbindlichkeiten auch nach Übergang zur Liebhaberei möglich Druckansicht
Nach § 4 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes sind Betriebsausgaben solche Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst werden. Dazu gehören auch Schuldzinsen, die nach Betriebsaufgabe für betrieblich begründete Verbindlichkeiten entstehen. Sie sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) als sog. nachträgliche Betriebsausgaben abziehbar, soweit die zugrunde liegenden Verbindlichkeiten nicht durch den Verwertungserlös oder durch eine mögliche Verwertung von Aktivvermögen beglichen werden können, ihrer Tilgung Hindernisse entgegenstanden oder eine Tilgung - etwa wegen eines zugesagten Erlasses - aus sonstigen Gründen nicht veranlasst war.

Der BFH hat nunmehr mit Urteil vom 15. Mai 2002 X R 3/99 entschieden, dass diese Grundsätze zur - nachträglichen - Abziehbarkeit betrieblich veranlasster Schuldzinsen auch dann gelten, wenn ein Betrieb zu einem Liebhabereibetrieb geworden ist.

Im Streitfall hatte die Klägerin ein Einzelhandelsgeschäft mit Silber- und Schmuckwaren bis zum 31. Dezember 1984 mit Gewinnerzielungsabsicht und in der Folgezeit als Liebhaberei betrieben, bevor sie es im Streitjahr 1990 aufgab und bei dem Finanzamt erfolglos einen Abzug der insoweit entstandenen Verluste bei der Einkommensteuerveranlagung begehrte.

Der BFH bestätigte die Auffassung des Finanzgerichts, dass die streitigen Schuldzinsen wegen der betriebsaufgabeähnlichen Wirkung des Übergangs zur Liebhaberei als nachträgliche Betriebsausgaben abziehbar sind, soweit sie auf die bis zum 31. Dezember 1984 entstandenen betrieblichen Verbindlichkeiten entfallen und auch im Falle einer Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe im Zeitpunkt des Übergangs - wegen fehlender Tilgungsmöglichkeit durch den Erlös aus der Veräußerung des gesamten Aktivermögens - abziehbar gewesen wären.

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