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Ungemilderte Besteuerung von Ertragsanteilen aus Gegenleistungs-Leibrenten verfassungswidrig Druckansicht
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluss vom 14. November 2001 X R 32-33/01 eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber eingeholt, ob die Besteuerung der Ertragsanteile (Erträge des Rentenrechts; § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes --EStG--) von Bezügen aus Leibrenten, die Gegenleistung für den Erwerb eines Wirtschaftsguts des Privatvermögens sind, mit ihrem vollen Nennbetrag --ohne Berücksichtigung eines Sparer-Freibetrags-- ungeachtet dessen mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG--) vereinbar ist, dass es sich um pauschalierte Einkünfte aus Kapitalvermögen handelt. Im Streitfall hatte der Kläger ein Grundstück gegen Zahlung einer lebenslänglichen Rente (Leibrente) veräußert. Der in den einzelnen Leibrenten-Zahlungen enthaltene Zinsanteil (Ertragsanteil) unterliegt der Besteuerung nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG. Beim Ertragsanteil handelt es sich materiell-rechtlich um einen Zinsanteil, den das Gesetz aus Gründen der Vereinfachung und der Praktikabilität der Steuererhebung als für die gesamte mutmaßliche Dauer des Rentenbezugs gleichbleibend bemisst. Diese Pauschalierung ist nach Auffassung des BFH kein gleichheitsrechtlich (Art. Abs. 1 GG) ausreichender Grund dafür, den Sparer-Freibetrag nach § 20 Abs. EStG für Einkünfte zu versagen, die der Sache nach ebenfalls als Kapitaleinkünfte zu werten, aber nicht im Rahmen des § 20 EStG geregelt sind. Der BFH betont, dass sich die gleichheitsrechtlichen Überlegungen nicht auf die Ertragsanteilsbesteuerung von Renten aus den gesetzlichen Sozialversicherungen beziehen

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