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Tafelgeschäfte, Maßnahmen der Steuerfahndung und Bankengeheimnis Druckansicht
In einem neuerlichen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hatte der Bundesfinanzhof (BFH) Gelegenheit, seine Rechtsprechung zum Vorgehen der Steuerfahndung (Steufa) beim Aufspüren von Tafelgeschäften weiter zu präzisieren. Dabei ging es um die Frage, welche Prüfungs- und Kontrollrechte die Steufa hat, wenn sie bei Steuerfahndungsmaßnahmen im Bankenbereich Tafelgeschäfte von Bankkunden feststellt, und insbesondere darum, ob die bei einer Bankdurchsuchung hierüber gewonnenen Unterlagen und Erkenntnisse in der Form von Kontrollmitteilungen an die Veranlagungsfinanzämter weitergegeben werden dürfen (Beschluss vom 15. Juni 2001VII B 11/00). Im Streitfall wollte eine Sparkasse mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verhindern, dass das bei der Durchsuchung ihrer Geschäftsräume beschlagnahmte Kontrollmaterial über Tafelgeschäfte von der Steufa für Zwecke des Besteuerungsverfahrens im Wege von Kontrollmitteilungen ausgewertet würde.Das FG lehnte diesen Antrag ab; die Beschwerde des Kreditinstituts hatte keinen Erfolg. Der BFH bestätigte zunächst seine Rechtsprechung, dass die Inhaberschaft von Tafelpapieren als solche einen strafrechtlichen Anfangsverdacht nicht begründen könne, da diese Wertpapiere vom Gesetz zugelassen seien und legal erworben werden könnten. Wickele ein Kunde bei seinem Kreditinstitut indessen, wie im Streitfall, Tafelpapiergeschäfte außerhalb seiner dort geführten Konten und Depots durch Bareinzahlungen und Barabhebungen anonym ab, müsse er sich nicht nur fragen lassen, warum er dies tue, sondern müsse auch den (von ihm widerlegbaren) Anfangsverdacht ertragen, er habe mit dieser Art der Geschäftsabwicklung möglicherweise die Weiche für eine nachfolgende Steuerverkürzungoder Steuerhinterziehung stellen wollen. Der im Streitfall somit bestehende Anfangsverdacht mache den Weg für weitere Nachforschungen der Steufa frei. Der einer Steuerstraftat verdächtige Bankkunde (nach dessen Tod auch sein Erbe) müsse selbst noch nach Eintritt eines Strafverfolgungshindernisses (z.B. Strafverfolgungsverjährung) mit einem Vorgehen der Steufa zwecks Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen rechnen, solange hinsichtlich des in Frage stehenden Steuerentstehungstatbestands noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten sei.Der Anfangsverdacht beseitige auch die Schutzwirkung des so genannten Bankengeheimnisses (§ 30a Abs. 3 der Abgabenordnung).Dieses stehe im Streitfall der Auswertung des im Rahmen einer richterlichen Beschlagnahmeanordnung gewonnenen Materials durch Kontrollmitteilungen an die zuständigen Veranlagungsfinanzämter nicht im Wege.

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