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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Hallo,

mein (schon etwas älteres) Badezimmer ist zwar komplett ordentlich gefliest, allerdings auch sehr eng, zumal es eine DG-Wohnung ist. Die Badewanne (Zustand ist absolut ok) ist leider zu klein (gibt es nicht Größen-Normen diesbezüglich?), ich passe selbst kaum hinein. Daher dusche ich nur. Ich würde gerne das Bad komplett renovieren/erneuern/umbauen wollen, d.h. Badewanne raus, platzsparende Duschkabine rein. Dadurch ist das Badezimmer auch wieder etwas größer, und die Fliesen und Sanitäranlagen wären nagelneu.

Natürlich müsste ich den Vermieter um Genehmigung bitten. Kann ich ihn aber nicht auch bitten, diesen (wertsteigernden!) Umbau zu finanzieren? Ich würde mich ja auch beteiligen. Da das Bad wirklich sehr klein ist, bin ich überzeugt, dass ein Umbaun den Wert der Wohnung steigern würde (gegen eine Mieterhöhung hätte ich auch nichts).

Kann ich mich auf irgendwas beziehen, hat er diesbezügliche Pflichten?

1 Kommentar zu „EILT SEHR!Badrenovierung - muss Vermieter genehmigen/zahlen?”

Gast Experte!

Hi,

schlagen Sie Ihrem Vermieter vor, das er Modernisieren soll und die Kosten auf die Miete (gerechtfertigte Mieterhöhung) umlegen soll.

Es gibt schon Normen für Badewannen, sollte Ihre wirklich so klein sein, liegt wohl ein Mangel vor.



Wie klein darf eine Badewanne sein?

Nach einer vom Vermieter vorgenommenen Badsanierung stellte der Mieter fest, dass die eingebaute Badewanne ganz erheblich kleiner war als die vorherige. Er verlangte daher vom Vermieter, dass ihm wieder eine Wanne von der früheren Größe zur Verfügung gestellt wird, in der - so sein Wunsch - auch zwei Personen bequem Platz finden.

Der mit dem Fall befasste Richter am Amtsgericht Schöneberg kam zu dem Ergebnis, dass die Entscheidung über die Größe der eingebauten Badewanne allein der Vermieter zu treffen hat. Dieser ist lediglich verpflichtet, eine ausreichend bemessene Badewanne zur Verfügung zu stellen. Nach Auffassung des Gerichts ist eine Badewanne dann als ausreichend zu bezeichnen, wenn ein ausgestrecktes Liegen bei vollständiger Bedeckung des Körpers im Wasser möglich ist. Dies war hier sichergestellt.

Urteil des AG Schöneberg

16 C 541/99

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