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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
hallo,
ich habe eine Wohnung gefunden, die ich unbedingt haben möchte.
der Haken für mich ist, dass ich laut vorbereitetem Mietvertrag (der
als unbefristet bezeichnet ist) frühestens nach 1 Jahr kündigen kann.
Dies ist aber für mich so nicht tragbar.

Habe hier eine Gerichtsentscheidung rausgekramt:
Wird im Mietvertrag ein zeitlich befristeter Ausschluss der gesetzlichen Kündigungsfrist vereinbart, so ist diese Klausel unwirksam und es kann mit der gesetzlichen Frist von 3 Monaten gemäß § 573c BGB gekündigt werden. (AG Berlin Pankow-Weißensee, Az. 7 C 218/02, aus: GE 2003, S. 329; LG Krefeld, Az. 2 S 98/02, aus: WM 2003, S. 212)

Weiss jemand ob der benannte Vertrag auch so zu sehen ist.
Kann ich einfach unterschreiben und im mich im Bedarfsfall auf
die Unwirksamkeit berufen und mit der gesetzl. Kündigungsfrist raus.

Für mich hört sich mein Vertrag eher nach einer Art Zeitvertrag an,
steht aber unbefristet drauf.

Danke für Eure Tips
Stichwörter: früheste + kündigung + mietsache + unwirksam + frist

0 Kommentare zu „Frist für früheste Kündigung einer Mietsache UNWIRKSAM?”

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