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Geringfügige Eingriffe

Geringfügige Eingriffe in die Bausubstanz sind durch den vertragsgemäßen Gebrauch gedeckt. Der Mieter darf die Wohnung deshalb mit so genannten Einrichtungen versehen, vorausgesetzt
die Maßnahme kann wieder rückgängig gemacht werden,
die äußere Einheitlichkeit des Hauses wird nicht beeinträchtigt,
Mitbewohner werden nicht übermäßig gestört und
keine nachteiligen Folgen sind zu befürchten.

Zu den als selbstverständlich erlaubten Maßnahmen gehören das Anbringen von Dübeln, die Installation zusätzlicher Steckdosen, eines Türspions (AG Hamburg, WM85, 256) oder einer Klingelleitung (LG Berlin, GE 84, 863; AG Münster, WM 83, 176). Der Mieter darf außerdem einbauen: ein neues Türschloss (AG Köln, WM 87, 273), ein Hochbett (AG Köln, WM 87, 51), Fensterlüfter (LG Hamburg, WM 74, 145), ein Waschbecken, eine Badewanne oder eine Toilette. Auch eine Einbauküche darf sich der Mieter einrichten (LG Konstanz, WM 89, 67), sofern der Vermieter die Wohnung nicht bereits mit einer Einbauküche vermietet hat (LG Berlin, NJW-RR 97, 1097).

Eine Markise (LG München I, WM 89, 556) oder eine Außenjalousie (AG Zeitz, WM 98, 169) darf der Mieter anbringen, wenn sie das äußere Erscheinungsbild der Hausfassade nicht beeinträchtigen. Voraussetzung ist, dass diese bauliche Maßnahme ohne Schwierigkeiten wieder rückgängig gemacht werden kann. Bei einer Wohnungseigentumsanlage sind die Festlegungen der Eigentümergemeinschaft zu beachten. Häufig wird Wert darauf gelegt, dass der Gesamteindruck der Wohnanlage einheitlich bleibt.

Enthält der Formularmietvertrag eine Klausel, die den Einbau von Einrichtungen oder geringfügige Eingriffe in die Bausubstanz von der Zustimmung des Vermieters abhängig machen, ist diese unwirksam (LG München I, WM 89, 556).

Quelle: DMB
Stichwörter: eingriffe + geringfügige

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