Wohnen und leben
Einloggen Registrieren
Werbung
Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Mitvermietete Einrichtungsgegenstände

Selbstverständliche Einrichtungen in der Wohnung wie Waschbecken, Badewanne und Toilettentopf sind „mitvermietet“. Dazu gehören auch andere vom Vermieter gestellte Gegenstände wie beispielsweise ein Teppich, Warmwasseraufbereitungsgerät, Wandschrank, Einzelofen, eine komplette Einbauküche oder der Herd, der Kühlschrank sowie die Spüle. Alle Gegenstände, die sich bei Beginn des Mietverhältnisses in der Wohnung befinden und die der Mieter nicht vom Vormieter übernommen hat, gelten grundsätzlich als mitvermietet (das gilt natürlich entsprechend für möblierte Wohnungen oder Zimmer). Mitvermietet bedeutet:

Für Reparaturen und Erneuerungen ist der Vermieter zuständig und muss auch die Kosten tragen. Ausnahme: Enthält der Mietvertrag eine wirksame Kleinreparaturklausel, muss der Mieter unter bestimmten Voraussetzungen Kosten in begrenzter Höhe übernehmen.
Beispiele für die Instandsetzungspflicht des Vermieters:
Die Emaille der Badewanne ist stark aufgeraut.
Aus der Toilettenschüssel ist wegen Materialermüdung ein größeres Stück herausgebrochen (AG Köln, WM 98,570).
Elektroherd: Bei Nutzung aller vier Kochplatten springt immer die Sicherung heraus (LG Düsseldorf, DWW 2000, 26). Die Klappe des Backofens schließt nicht ordnungsgemäß (AG Warendorf, WM 2000, 3799).

Haben die Gegenstände größere Mängel, ist grundsätzlich eine Mietminderung möglich. Die Höhe der Mietminderung hängt natürlich vom Einzelfall ab, Anhaltspunkte geben aber die folgenden Entscheidungen:
für eine undichte Spüle: fünf Prozent (LG Berlin, GE 96, 471),
für einen defekten Küchenherd: zwei Prozent (LG Berlin, GE 92, 1043),
für eine nicht funktionierende Gegensprechanlage: fünf Prozent (LG Berlin, GE 1998, 1275), nach einem anderen Gerichtsurteil nur drei Prozent (AG Neukölln, MM 88, 151),
für eine ungewöhnlich stark aufgeraute Badewanne: gut drei Prozent (LG Stuttgart, WM 88, 10 8) ,
für eine defekte Toilette: 80 Prozent (LG Berlin, MM 88, 213), bei unzureichendem Wasserdruck der Spülung: 15 Prozent (AG Münster, WM 93, 124).
Das Amtsgericht Köln (WM 98, 690) hat eine Minderung in Höhe von einem Drittel für gerechtfertigt gehalten, weil sich die einzige in der Wohnung vorhandene Einrichtung zum Baden oder Duschen nicht nutzen ließ.

Der Vermieter darf dem Mieter die zur Verfügung gestellten Gegenstände nicht wegnehmen oder gegen minderwertige oder anders beschaffene Gegenstände austauschen. So darf der Vermieter nicht ohne zwingenden Grund einen defekten Gasherd durch einen Elektroherd ersetzen. Der Mieter hat einen Anspruch darauf, dass ein Gasherd mit gleicher Ausstattung zur Verfügung steht (AG Berlin-Schöneberg, MM 89, 365; andere Ansicht: LG Berlin, GE 95, 1489).

Der Mieter darf die mitvermieteten Einrichtungen und Gegenstände im Rahmen des üblichen Gebrauchs nutzen. Damit verbundener Verschleiß ist durch die Zahlung der Miete abgegolten. Dazu gehören Abnutzungen von Fußböden und -belägen, Tapeten, Türen, Fensterrahmen, Rollläden und durch den typischen Gebrauch entstandene Schäden an den sanitären Einrichtungen. Schadensersatz kann der Vermieter nur verlangen, wenn der Mieter aus Unachtsamkeit Schäden verursacht hat oder die Abnutzung über das übliche Maß hinausgeht.

0 Kommentare zu „Mitvermietete Einrichtungsgegenstände”

Antwort schreiben

Nur registrierte Benutzer können auf Beiträge antworten.