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Blauxxus hat diese Frage gestellt
Guten Tag zusammen,

bin jetzt mit meiner freundin zusammen gezogen und erwarten ein baby.
Beide Wohnungen gekündigt bei mir alles super funktioniert. Für Ihre Wohnung hatten wir eine Nachmieterin gefunden die die Wohnung gerne mit den möbeln übernommen hätte. Die Dame hat sich dann mit der Vermieterin geinigt dass sie die wohnung bekommt (gibt zeugen für) leider halt nicht schriftlich. Sie ist jedoch kurzfriestig abgesprungen und deswegen will die Vermieterin die Kaution in höhe von 400 € an uns nicht mehr zahlen. Sie meint wir wären schuld dran das sie nicht weiter vermieten hätte können und sollen uns dass geld von unseren bekannten holen.

Finde dass ein witz und möchte da gerne rechtlich vorgehen.

Kann mir wer sagen wie die chancen stehen?

Lg und vielen dank schonmal Czunya

3 Kommentare zu „Stress mit der Vermieterin”

Bladder Experte! 27.05.2011 19:00

Ist die Freundin vor Ablauf der Kündigungsfrist ausgezogen, dann schuldet sie trotzdem der Vermieterin die Miete bis zu diesem Zeitpunkt.

Trifft dies nicht zu und der Mietvertrag wurde mit den ordentlichen Mietzahlung beendet, dann darf die Vermieterin die Kaution nur dann vorerst zurückbehalten, solange sie ein Sicherungsbedürfnis aus dem Mietverhältnis hat.

Wenn auch das nicht zutrifft, dann kann die Kaution eingeklagt werden.
Dazu ist eine Mahnung mit Fristsetzung (ca. 14 Tage) erforderlich. Danach kann sich ein Anwalt damit befassen. Die Kosten hätte die Vermieterin zu tragen.

Blauxxus 27.05.2011 19:21

Danke Bladder für die schnelle antwort.
Die Miete wurde ordnungsgemäß bezahlt.
Die Vermieterin ist in Geldproblemmen da die Volksbank schon die miete eingenommen hat. Normal ist es auch so dass sie die 400€ (Kaution) auf ein extra konto überweisen muss was verzinst werden soll. Das wird wohl auch nicht der fall gewesen sein da sie die Kaution erst dann bezahlen wollte wo die neue mieterin Ihr das geld gegeben hätte.

Bladder Experte! 27.05.2011 19:24

Auf so etwas sollte ein Mieter in der heutigen Zeit besonders achten.

Der § 551 BGB ist die rechtliche Grundlage.

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