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Schmerzensgeld wegen Mobbings

Das Arbeitsgericht Ludwigshafen sprach einem ehemaligen Bankdirektor ein Schmerzensgeld von knapp 52.000 DM (ca. 26.500 EUR) zu, weil dieser nach einer Unternehmensfusion von seinem Arbeitgeber systematisch herabgesetzt und schikaniert wurde. Ihm wurde eine Stellung mit angemessenem Aufgabenbereich und entsprechender Arbeitsplatzgestaltung mit Sekretärin sowie eine turnusmäßige Dienstwagenerneuerung vorenthalten. Des weiteren wurde er monatelang unberechtigt von der Arbeit freigestellt und musste täglich Arbeitsnachweise erbringen (Aktenzeichen: 1 Ca 2136/00).

Das Urteil wurde nunmehr im Grundsatz in der Berufungsinstanz bestätigt. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz nahm dabei die Gelegenheit war, allgemeine Kriterien für das Vorliegen von Mobbing aufzustellen. Danach liegt Mobbing am Arbeitsplatz im Gegensatz zu Einzelaktionen dann vor, wenn es sich um „fortgesetzte, aufeinander aufbauende und ineinander übergreifende, der Anfeindung und Schikane oder Diskriminierung dienende Verhaltensweisen handelt, die nach ihrer Art und ihrem Ablauf im Regelfall einer übergeordneten, von der Rechtsordnung nicht gedeckten Zielsetzung förderlich sind und jedenfalls in ihrer Gesamtheit das allgemeine Persönlichkeitsrecht, die Ehre oder die Gesundheit des Betroffenen verletzen“.

Sämtliche Voraussetzungen waren in dem zu entscheidenden Fall erfüllt. Allerdings reduzierte das Landesarbeitsgericht das erstinstanzlich zugesprochene Schmerzensgeld ganz erheblich. Entgegen der Vorinstanz hielt das Arbeitsgericht das Monatseinkommen des betroffenen Arbeitnehmers nicht für eine geeignete Bemessungsgrundlage, da dies eine Diskriminierung von Mitarbeitern, die weniger verdienen, zur Folge hätte. Maßgebend sind vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalls wie hier die Tatsache, dass eine breite Öffentlichkeit von den Erniedrigungen des ehemaligen Bankdirektors Kenntnis erhalten hat und dass im letzten Jahr eine deutliche Verschärfung des Mobbings zu erkennen war. Anspruchsmindernd berücksichtigte das Gericht auch, dass die gewonnen Prozesse in der Vergangenheit bereits eine Genugtuungsfunktion für den Kläger mit sich gebracht hatten. Im Ergebnis setzte das Berufungsgericht das Schmerzensgeld auf 15.000 DM (7.670 EUR) fest.

Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 16.08.2001
6 Sa 415/01
Praktiker Report Heft 1/2001, Seite 21.7
Stichwörter: mobbings + schmerzensgeld + wegen

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