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KlausKlausen hat diese Frage gestellt
Ich wohne in einer WG. Nachdem vor ca. einem dreiviertel Jahr zwei Mitbewohner ausgezogen sind und zwei neue ein, haben der Vermieter und wir uns auf eine offizielle Übergabe für einen neuen Mietvertrag geeinigt. In der alten WG war mal das Schloss der Wohnungstür ein wenig rausgebrochen, woraufhin der Hausmeister das mit Gips (so sah es jedenfalls aus) gefixt hat. Dieser Mangel wurde vor einem halben Jahr auch ins Übergabeprotokoll aufgenommen. Nun vor einer Woche ist es dann passiert. Einer meiner Mitbewohner kam vollbepackt die Treppen hoch, wollte den Schlüssel rausholen, stolperte über den Fußabtreter und fiel gegen die Tür. Das sowieso schon angeschlagene Schloss brach nun endgültig aus dem Rahmen. Also den Vermieter angerufen und alles erklärt. Ich habe nun erwartet, dass der Vermieter die Reparatur bezahlt, da es ja auch schon im Übergabeprotokoll mit aufgenommen wurde. Das Problem ist nun Folgendes. Vor ca. einem Monat haben wir Post vom Vermieter bekommen, dass die Verwaltung ab 1.1.2010 von einer anderen Firma übernommen wird. Deshalb meinte die Vermietung am Telefon, dass sie zwar jemanden beauftragen kann aber die Rechnung dann erst nächstes Jahr kommen wird und sie dann nichts mehr mit unserer Wohnung zu tun hat. Deshalb wollen sie das nicht zahlen und wir sollen das mit einer Haftpflicht bezahlen. Ich habe nun Angst, dass sich der Reparateur an uns wendet und die Haftpflicht die Übernahme der Kosten ablehnt und wir darauf sitzen bleiben. Nun meine Frage: muss der Vermieter die Reparatur bezahlen auch wenn sie ab kommenden Jahr nicht mehr für unsere Wohnung verantwortlich ist, da der Schaden ja jetzt aufgetreten ist und der Mangel aus dem Übergabeprotokoll nicht von ihm behoben wurde? Über Antworten würde ich mich sehr freuen.

2 Kommentare zu „Schaden als Folge eines Mangels im Übergabeprotokoll”

KlausKlausen 19.12.2009 10:47

Hat keiner ne Idee?

edy Experte! 20.12.2009 14:39

Hallo KlausKlausen,
einfach unter "google" Vermieterwechsel.
oder:
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__566.html

Bezahlen muss die Rechnung wer den Handwerker bestellt.Egal wann die Rechnung zu geht.

lg
edy

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