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BerlinerMieter17 hat diese Frage gestellt
Hallo Liebe Community,
ich hoffe hier gibt es Experten in der Betriebskostenabrechnung.

Ich habe folgendes Problem:
Der VM hat ordnungsgemäß für die Jahre 2012,13 und 14 abgerechnet. Nun flatterte eine Nachforderung aufgrund eines Dachbodenausbaus in 2011 und der somit erhöhen Grundsteuer ins Haus. Der VM beruft sich auf §556 BGB, dass er die Nachforderung nicht zu vertreten hat. Der VM hat auch den ausgefüllten Bescheid in Kopie des Antrages auf Feststellung des Einheitswertes auf den 1.1.2017 für das Finanzamt beigelegt. Eingereicht wurde dieser im November 2016. Der Bescheid des Finanzamtes kam im Dezember 2016.

Meine Frage ist daher nun, ob der VM die Nachforderung zu vertreten hat? In dem Falle hätte ich keine Nachforderung zu leisten. Er hätte den Antrag ja auch bereits im Jahr 2011/12 stellen können, da ja der Dachboden 2011 ausgebaut worden ist.
Außerdem sind die Jahre 2012, 13 und 14 ordnungsgemäß abgerechnet worden. (2014 bin ich ausgezogen). Ist daher eine Nachforderung zulässig?

Vielen Dank im Voraus :)

2 Kommentare zu „Nachforderung Betriebskosten”

forsetis Experte! 24.02.2017 18:15

Was ich nicht so ganz verstehe, wenn der Dachboden ausgebaut wurde, veränderte sich doch auch die Gesamtwohnfläche und zusätzlicher Wohnraum konnte vermietet werden. Für die bestehenden Mietverhältnisse kann dann die Erhöhung der Grundsteuer nicht mehr so stark ins Gewicht gefallen sein.

Und ja, in diesem Fall, bei nachträglich ergangenen Grundsteuerbescheiden ist der Vermieter aus dem Schneider, denn er hat die Verspätung nicht zu vertreten. Auch eine frühere Antragstellung hätte an der Nachforderung nichts geändert, außer dass Sie schon eher zur Kasse gebeten worden wären.

Leo1 Experte! 25.02.2017 13:35

Genau so kenne ich es auch.

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