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Doug hat diese Frage gestellt
Hallo Zusammen,
wir haben vor 5 Jahren ein Reihenhaus gemietet. Damals war uns mehr oder weniger alles Recht um das Haus zu bekommen. Daher haben wir dem Vermieter zugestimmt alles so zu übernehmen wie es der Vormieter hinterlässt. Dieser hatte 40 Jahre in dem Haus gewohnt.

Nun wollen wir ausziehen und nach einer Vorabnahme durch den Vermieter haben wir jetzt eine Liste bekommen wo drin steht was wir noch alles machen müssen.
Dazu gehört jetzt auch, dass wir im Bad, in der Toilette und in der Küche die Fliesen entfernen sollen. Laut unserem damaligen Übernahmeprotokoll hätte das der Vormieter schon machen müssen. Wir waren halt einverstanden, dass wir das so übernehmen.

Jetzt ist meine Frage ob ich das irgendwie umgehen kann? Muss ich die Fliesen entfernen? Hinzu kommt, dass schon ein Nachmieter da ist. Der müsste dann ja in ein Haus einziehen in dem es in den Zimmern keine Fliesen gibt.

Für Hilfe, danke im voraus.

13 Kommentare zu „Müssen alte Vormieterfliesen bei Auszug entfernt werden?”

Bladder Experte! 04.04.2011 15:00

Weil der Vormieter mit Wissen und Duldung des Vermieters alles so belassen konnte, sind diese Fliesen Eigentum des Vermieters geworden.

Sie als Nachmieter, haben mit diesem Rückbau nichts zu tun.

Balkonexperte Experte! 04.04.2011 15:29

Weil der Vormieter mit Wissen und Duldung des Vermieters alles so belassen konnte, sind diese Fliesen Eigentum des Vermieters geworden.

Wo lesen Sie das? Die Entfernung der Fliesen hätte der Vormieter laut Übergabeprotokoll machen müssen, aber der Fragesteller war einverstanden, dass sie bleiben und hat sie übernommen.

Also schuldet der jetzige Mieter den Rückbau. Ausnahme wäre nur, wenn sich die Wohnung in der ehemaligen DDR befindet.

http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/r1/rueckbaupflicht.htm

Doug 04.04.2011 15:58

Danke für diese Hinweise. D.h. ich komme nicht drum rum die Fliesen rauszureißen?

Doug 04.04.2011 16:33

@Balkonexperte
Ich habe mir mal deinen Link angeschaut. Dort gibt es ja auch den Bereich "Ausnahmen von der Rückbaupflicht".
Würde bei mir nicht vielleicht folgender Punkt in Kraft treten:
----------------------------
Der Wiederherstellungsanspruch ist auch dann zu verneinen, wenn der Vermieter den wiederhergestellten Zustand alsbald wieder beseitigen müsste, um zum Beispiel geplante Umbaumaßnahmen durchzuführen (BGH, Urteil vom 23.10.1985, WM 1986, 57).
-------------------------------
Es wird zwar nichts Umgebaut. Aber der Vermieter muss doch jedenfalls im Bad und auf der Toilette dafür sorgen das da wieder Fliesen reinkommen oder nicht?

Berthelstal Experte! 04.04.2011 20:19

@Doug:
"Aber der Vermieter muss doch jedenfalls im Bad und auf der Toilette dafür sorgen das da wieder Fliesen reinkommen oder nicht?"
Nein!! Im Bad und Toiletten müssen keine Fliesen angebracht werden.

Im ersten Beitrag schreiben Sie: "Der müsste dann ja in ein Haus einziehen in dem es in den Zimmern keine Fliesen gibt."

Das sollte nun aber wirklich nicht Ihre Sorge sein.

Bladder Experte! 05.04.2011 06:57

>Zitat: Wir waren halt einverstanden, dass wir das so übernehmen.<

... und der Vermieter auch. Wenn in der Übergabeverhandlung nicht explizit der Rückbau vereinbart wurde gilt: gemietet wie gesehen. Also mit Fliesen. Diese Fliesen gehören dem Vermieter.

Die Rückbauverpflichtung des Vormieters kann nicht übertragen werden. Es sei denn, alle 3 Parteien erklären sich einverstanden.

Balkonexperte Experte! 05.04.2011 09:36

Da es in diesem Forum einen User gibt, der das Recht nach seinen Wünschen auslegt, hier das Urteil des AG Berlin Schöneberg:

Hat ein Mieter vom Vormieter Einbauten in der Wohnung übernommen, ist der Mieter bei Auszug aus der Wohnung nur dann zur Entfernung der Einbauten verpflichtet, wenn die Einbauten im Mietvertrag konkret benannt und bezeichnet wurden. Eine allgemeine Klausel im Vertrag, wonach "etwaige vom Vormieter übernommene Betriebs- und sonstige Einrichtungen... als nicht zur Mietsache gehörig und als vom Mieter eingebaut bzw. eingebracht" gelten, stellt keine konkrete Bezeichnung der übernommenen Einbauten dar. (AG Berlin Schöneberg, Az. 108 C 386/99, aus: GE 12/00, S. 814)

Laut Eingangspost wurden die Fliesen bereits beim Übergabeprotokoll als zu Entfernen beschrieben, aber wurden vom einziehenden Mieter übernommen.

Und dieser Satz:Die Rückbauverpflichtung des Vormieters kann nicht übertragen werden. Es sei denn, alle 3 Parteien erklären sich einverstanden.

Ist doch mehr Wunschdenken als Realität.

Bladder Experte! 05.04.2011 10:22

@Balkonexperte,
ich habe es schon einmal angedeutet: Lesen und Verstehen sind verschiedene Dinge!

Das von Ihnen zitierte Urteil belegt doch genau das, was Sie nicht glauben wollen. Diese Fliesengeschichte hätte im Mietvertrag - nicht nur im Protokoll - vereinbart werden müssen. Denn ein Übernahmeprotokoll ist nicht gleich Mietvertrag.

Hier aus Ihrem Zitat: Hat ein Mieter vom Vormieter Einbauten in der Wohnung übernommen, ist der Mieter bei Auszug aus der Wohnung nur dann zur Entfernung der Einbauten verpflichtet, wenn die Einbauten im Mietvertrag konkret benannt und bezeichnet wurden.

Es bleibt demnach dabei: Der jetzige Mieter ist aus dem Schneider!

Sie sollten mal jemanden fragen, der von Mietrecht etwas mehr versteht. :)

Balkonexperte Experte! 05.04.2011 11:41

Sie sollten mal jemanden fragen, der von Mietrecht etwas mehr versteht. :)

Und das sind garantiert nicht Sie, mein Herr Blabla...... Siehe Ihr Rumgeeier beim Balkon Problem.

Bladder Experte! 05.04.2011 13:41

@Experte für Balkone,

nun fangen Sie nicht gleich an zu weinen.

Ihren letzten Beitrag kann man, wegen totaler Sinnlosigkeit, getrost den Hasen geben!
Jetzt wird's nämlich albern!

EOD

Berthelstal Experte! 05.04.2011 16:25

Ich sehe meinen Beitrag unter "Hallo Bladder" gerade in Luft auflösen. Schade!

Doug 07.04.2011 11:51

Hallo nochmals,
heißt das nun, dass das mit den Fliesen im Mietvertrag mit drin stehen muss? Oder reicht es im Übernahmeprotokoll?

suessewenwen 21.06.2011 22:43

Hallo Doung, ich habe jetzt das selber Problem, hast du denn die Fliesen entfernt als du ausgezogen bist??
LG

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