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gustelgott hat diese Frage gestellt
Hallo,

bin kürzlich nach München gezogen. Habe mich notgedrungen für ein Zimmer in einer WG mit horrender Miete entschieden. Nun habe wurde mir eine Wohnung angeboten, die ich gerne beziehen möchte.

Unten habe ich den § der Mietdauer & Kündigung aufgelistet. Mir ist nicht ganz klar ob es sich hier um eine Mindestmietdauer von 6 Monaten handelt oder ob ich nur bis zum 1.10 in der Wohnung bleiben darf.

Also: Kann ich vor dem 1.10 raus - oder muss ich in der Wohnung bleiben?

§4 MietdauerDas Untermietverhältnis beginnt am ____________01.04.2016__________________ . □ Es läuft auf unbestimmte Zeit. Es endet am _________01.10.2016________________ .Das Untermietverhältnis besteht längstens so lange wie der Hauptmietvertrag geschlossen wurde. Endet derHauptmietvertrag – gleich auch welchen Gründen – endet damit ohne Ausnahme auch der Untermietvertrag.Das Untermietverhältnis kann gemäß den gesetzlichen Bestimmungen gekündigt werden, sofern sich aus demHauptmietvertrag nichts Gegenteiliges ergibt. Sofern der Vertrag auf bestimmte Zeit abgeschlossen wurde, kanner vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit nicht ordentlich gekündigt werden.

§5 Bezugnahme auf den HauptmietvertragDie sich aus dem Hauptmietvertrag ergebenden Rechte und Pflichten gelten auch für den Untermietvertrag,soweit vorliegend nicht Gegenteiliges vereinbart wird. Der Hauptmietvertrag wird Bestandteil dieses Vertrages. Der Untermieter hat die notwendigen Schönheitsreparaturen entsprechend den Regelungen desHauptmietvertrags ordnungsgemäß zu erledigen.Seite 2 von 3 Stand: Februar 2016

§6 Weitere Untervermietung Zu einer weiteren Untervermietung oder einer Gebrauchsüberlassung an Dritte ist der Untermieter seinerseitsnicht berechtigt. § 7 Kündigung Hauptmieter: Das Kündigungsrecht des Hauptmieters richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften, wenn derUntermietvertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen wurde. Die Frist beträgt somit zwei Wochen. Wurde derUntermietvertrag auf bestimmte Zeit abgeschlossen, so kann er vor Ablauf der Untermietzeit nicht ordentlichgekündigt werden. Untermieter: Abweichend hiervon gilt für den Untermieter die Regelung, dass er bis zum ersten Werktag desKalendermonats zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats kündigen kann. Der Zugang der schriftlichenKündigung ist hier maßgebend. Eine fristlose Kündigung ist nach gesetzlichen Vorschriften zulässig.

Mit freundlichen Grüßen

1 Kommentar zu „Mietvertrag - Auslegung des Kündigungsparagraphs”

Aralis aktiver Benutzer 18.04.2016 12:44

Dies ist ein befristeter Mietvertrag und in dieser Form nicht zulässig. Es fehlen die Begründungen
Lesen Sie hier: § 575 BGB Zeitmietvertrag

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