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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Hallo,

ich benötige Hilfe.

Meine Mieterin (Mietvertrag seit 01.01.07) hat meiner Tochter (Nachbarin im gleichen Haus) am 04.05.07 mündlich mitgeteilt, dass in Küche und Bad (Bad ist kombiniert mit Toilette) der Wasserdruck sehr gering ist. Von der Vormieterin wurde mir über diese Tatsache nie berichtet. Am 05.05.07 wurde für den 08.05.07 ein Termin mit meiner Mieterin zur Mängelanschau vereinbart. Da für mich der Grund des geringen Wasserdrucks nicht erkennbar war, habe ich einen Installateur beauftragt sich das Problem anzuschauen. Am 10.05.07 stellte der Installateur fest, dass umfangreiche Reparaturarbeiten notwendig sind (Badewanne raus, neue Rohre verlegen, die Badewanne wieder 'einfliesen' ;) . Durch die Feiertage (ich glaube Pfingsten) habe ich am 31.05.07 den Kostenvoranschlag erhalten und am 01.06.07 schriftlich bestätigt. Meine Mieterin wurde am 03.06.07 informiert, dass sie mit dem Installateur den Termin vereinbaren kann. Meine Mieterin äusserte sich gleich, dass ihr Ende 7/07 für diese Arbeiten recht wäre. Letztendlich laufen erst seit gestern (21.08.07) die Installateur-Arbeiten. Ist meine Mieterin für die Zeit der Arbeiten (ich schätze mal eine Woche) berechtigt Mitminderung zu verlangen und wenn ja, in welcher Höhe? Duschen oder Baden kann sie nicht, eine andere Körperpflege ist jedoch möglich. Jedoch ist sie in den letzten Wochen wohl auch oft in der Wohnung ihres Freundes gewesen. Ferner hat sie leider den Fehler gemacht, zwar die Türen zu den anderen Zimmern zuzumachen, jedoch hat sie keine feuchten Handtücher vor die 'Ritzen' gelegt und dadurch ist die Wohnung jetzt sehr verstaubt. Kann man sich ja vorstellen, wenn Fliesen abgeschlagen werden...

Ich hoffe jemand von Ihnen kann mir weiterhelfen. Vielen Dank
Stichwörter: mietminderung + rohrarbeiten + wegen

1 Kommentar zu „Mietminderung wegen Rohrarbeiten?!”

Der_Mario Experte!

Hallo.

Für die Dauer der Arbeiten ist sie auf jeden Fall berechtigt, die Miete zu mindern. Welche Höhe angemessen ist, richtet sich aber stets nach dem Einzelfall. Das höchste mir bekannte Urteil für nicht nutzbare Dusche/Badewanne stammt vom AG Köln und liegt bei 33 %. Außerdem ist sie berechtigt, die ihr im Zusammenhang mit den Arbeiten entstehenden Kosten in angemessenem Umfang von Dir ersetzt zu verlangen.
Ob sie das tut, liegt dann aber natürlich bei ihr.

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