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GeHa66 hat diese Frage gestellt
Moin Moin

Ich habe da folgende Frage.
In unserer Wohnung ist im Wohnzimmer eine Steckdose ohne Abdeckung. Das heist man kann wenn man denn wollte die Kontakte in der Wand so berühren. Bei Übergabe der Wohnung wurde das im Mietvertrag festgehalten.

Der Vermieter weigert sich aber das in ordung zu bringen.

Auch der Hinweiss das sich Kinder an der Steckdose die offen liegt verletzten können (oder schlimmer) half nicht.

Ganz im Gegenteil er meinte ich könnte mir ja im Baumarkt eine Steckdose kaufen und einbauen. Doch das darf ich als nicht ausgebilderter Elektiker doch gar nicht.

Von seinem Anwalt ließ er mitteilen, das der Mangel ja schon bei Mietbeginn vorgelegen hatte und wir diesen somit mit dem Mietvertrag akzeptiert hatten.

Wie gehe ich da denn nun am besten vor.

Gruß

G.

2 Kommentare zu „Mietminderung bei Steckdose ohne Abdeckung”

edy Experte! 01.12.2009 20:17

Hallo GeHa66,
Wenn du es im MV akzeptiert hast, ist es
deine Sache.
Wenn es nur eine fehlende Steckdosen-
abdeckung ist und die Drähte usw.noch
verkabelt sind,dann kann dies auch ein Laie
i.O.bringen.
kostet vielleicht 1-2€.
Sicherheitshalber Sicherungen auf "aus".

lg
edy

Berthelstal Experte! 02.12.2009 13:06

Wenn bei der Wohnungsübergabe eine Mangel vorgelegen hat und Sie diesen moniert haben, ist der Vermieter in der Pflicht diesen Mangel zu beheben.

Rechtslage:
§ 536 a BGB Schadens- und Aufwendungsersatzanspruch des Mieters wegen eines Mangels
(1) Ist ein Mangel im Sinne des § 536 bei Vertragsschluss vorhanden oder entsteht ein solcher Mangel später wegen eines Umstands, den der Vermieter zu vertreten hat, oder kommt der Vermieter mit der Beseitigung eines Mangels in Verzug, so kann der Mieter unbeschadet der Rechte aus § 536 BGB Schadensersatz verlangen.
(2) Der Mieter kann den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn
1. der Vermieter mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist oder
2. die umgehende Beseitigung des Mangels zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Bestands der Mietsache notwendig ist.

§ 536 b BGB Kenntnis des Mieters vom Mangel bei Vertragsschluss oder Annahme
Kennt der Mieter bei Vertragsschluss den Mangel der Mietsache, so stehen ihm die Rechte aus den §§ 536 und 536 a nicht zu. Ist ihm der Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, so stehen ihm diese Rechte nur zu, wenn der Vermieter den Mangel arglistig verschwiegen hat. Nimmt der Mieter eine mangelhafte Sache an, obwohl er den Mangel kennt, so kann er die Rechte aus den §§ 536 und 536 a nur geltend machen, wenn er sich seine Rechte bei der Annahme vorbehält.

Natürlich können Sie die Abdeckung für wenig Geld im Supermarkt kaufen und es von einem versierten Bekannten anbringen lassen.

Das Anwaltsschreiben können Sie in den Papierkorb werfen (dessen Brot ich eß, dessen Wort ich führ).

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