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Free1893 hat diese Frage gestellt
Hallo zusammen!
Habe folgendes problem: Die Heizung unserer WG ist nun seit 1 woche defekt. der vermieter ist pensionierter heizungsinstallateur und werkelt da nun auch schon die ganze zeit dran rum, wechselt teile aus etc., aber die heizung funktioniert immernoch nicht. seit dem wochenende geht nun auch durch die bastelarbeiten unseres vermieters das warme wasser nicht mehr :-( . Nun würde mich mal interessieren wie es mit einer Mietminderung ausschaut (sollte denke ich mal absolut zulässig sein?) und in welcher Höhe diese akzeptabel wäre. Für meinungen und tipps würde ich mich freuen! :)

1 Kommentar zu „Mietminderung bei nicht funktionierender Heizung?”

AMAyer Experte! 02.12.2008 08:21

Bastelnde Vermieter sein ein Alptraum! Wobei VM immer ein Alptraum sind. Nutzen Sie doch die Ihnen zustehenden Rechte:

Bei Wohnungsmängeln haben Mieter gesetzliche Rechte, die oft aus Unkenntnis nicht genutzt werden. Nach dem Gesetz muss der am Ort ansässige Vermieter Fehler und/oder Mängel der Mietsache beseitigen bzw. reparieren. Macht er das nicht, so kann der Mieter unter Umständen den Mangel selbst zu Lasten des Vermieters beheben lassen, er hat eventuell Schadensersatzansprüche oder ein Zurückbehaltungsrecht an der monatlichen Miete. Bei "schwersten" Mängeln kann er sogar recht schnell fristlos kündigen.
Das bedeutenste Recht eines Mieters bei Wohnungsmängel ist aber derzeit die Mietminderung. Solange Wohnungsmängel vorliegen, kann und sollte der Mieter die Miete kürzen, das heißt, er hat das direkte Recht vermindert Miete zu zahlen. Nach dem deutschen Gesetz (BGB) spielt es keine Rolle, ob der Vermieter den Mangel zu verantworten hat oder auch nicht. Selbst Mängel, die von Dritten hervorgerufen werden, auf die der Vermieter keinen Einfluss hat, und Mängel, die er möglicherweise gar nicht abstellen bzw. beseitigen kann, berechtigen den Mieter zur direkten Minderung, so zum Beispiel der Lärm aus einem Betrieb oder anderer Unternehmung bzw. Störungen, welche von einer angrenzenden Baustelle ausgehen. Entscheidend ist allein, dass ein Mangel vorliegt, welcher den Wohnwert der gemieteten Einheit/Whg mindert.

100 Prozent Miete gibt es nur für 100 Prozent Wohnwert, so wie es beim Mietvertragabschluss vereinbart war. Sinkt der Wohnwert, muss auch die Miete sinken.

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